Leitsatz
§ 8c Abs. 1 Satz 1 KStG in der für das Streitjahr 2014 maßgeblichen Fassung ist nicht auf verrechenbare Verluste gemäß § 15a EStG anwendbar, die einer Kapitalgesellschaft als Mitunternehmerin einer Kommanditgesellschaft zugerechnet werden (entgegen Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 04.07.2008, BStBl I 2008, 736, Tz. 2).
Normenkette
§ 15a EStG, § 8c Abs. 1 KStG
Sachverhalt
Die Klägerin (X-GmbH) war im Streitjahr 2014 als Kommanditistin an der B-KG beteiligt. Diese hatte hohe Verluste erzielt, die der X-GmbH anteilig zugerechnet worden waren. Da die Verlustanteile der steuerlichen Abzugsbeschränkung nach § 15a EStG unterlagen, war für die X-GmbH auf den 31.12.2013 nach § 15a Abs. 4 EStG ein verrechenbarer Verlust festgestellt worden. Hinzu kam ein ebenfalls nur verrechenbarer Verlust im Streitjahr. Auf der Ebene der an der X-GmbH allein beteiligten A-AG kam es im Streitjahr zu einem vollständigen Anteilseignerwechsel. Das für die Veranlagung der B-KG zuständige FA ging davon aus, dass die Verlustabzugsbeschränkung des § 8c KStG a.F. auch auf die einer Körperschaft als Mitunternehmerin zuzurechnenden verrechenbaren Verluste nach § 15a EStG anwendbar sei und zu deren Untergang führe. Dementsprechend berücksichtigte es bei der Feststellung des verrechenbaren Verlusts der X-GmbH auf den 31.12.2014 weder deren auf den 31.12.2013 festgestellten verrechenbaren Verlust noch die bis zum schädlichen Beteiligungserwerb auf Ebene der A-AG im Streitjahr entstandenen verrechenbaren Verluste. Das FG (FG Köln, Urteil vom 28.10.2021, 1 K 2563/17, Haufe-Index 15070418) gab der gegen den entsprechenden Verlustfeststellungsbescheid nach § 15a Abs. 4 EStG gerichteten Klage statt.
Entscheidung
Der BFH wies die Revision des FA aus den sich aus den Praxis-Hinweisen ergebenden Gründen zurück.
Hinweis
1. Nach § 8c Abs. 1 KStG a.F. sind bis zum schädlichen Beteiligungserwerb nicht genutzte Verluste vollständig nicht mehr abziehbar, wenn innerhalb von fünf Jahren mittelbar oder unmittelbar mehr als 50 % des gezeichneten Kapitals, der Mitgliedschaftsrechte, der Beteiligungsrechte oder der Stimmrechte an einer Körperschaft an einen Erwerber oder diesem nahestehende Personen übertragen werden oder ein vergleichbarer Sachverhalt vorliegt (schädlicher Beteiligungserwerb).
2. Diese Regelung ist jedoch nicht auf verrechenbare Verluste gemäß § 15a EStG anwendbar, die einer Kapitalgesellschaft als Mitunternehmerin einer Kommanditgesellschaft zugerechnet werden.
a) § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG a.F. gilt nur für Verluste von Körperschaften. Daher kann die angeordnete Rechtsfolge eines schädlichen Beteiligungserwerbs – der Wegfall nicht genutzter Verluste – nur auf der Ebene der Körperschaft eintreten. Dementsprechend können Verluste, die eine Körperschaft als Mitunternehmerin einer KG erleidet, erst auf der Ebene der Körperschaft den Beschränkungen des § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG a.F. unterliegen, d.h. erst dann, wenn sich nach dem Ausgleich jener Beteiligungsverluste mit anderen Einkünften der Körperschaft insgesamt negative Einkünfte ergeben.
b) Nach Maßgabe des § 15a EStGnur verrechenbare Verluste sind für den Kommanditisten einer KG zunächst nicht nutzbar. Sie sind auf der Ebene der KG gebunden und stellen daher auch für eine als Kommanditistin beteiligte Körperschaft keine "nicht genutzten Verluste i.S.d. § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG a.F." dar.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 24.04.2024 – IV R 27/21