Leitsatz
1. Der Verkauf einer Vielzahl von Gegenständen über die Internet-Plattform "ebay" kann eine der Umsatzsteuer unterliegende (nachhaltige) unternehmerische Tätigkeit sein; die Beurteilung als nachhaltig hängt nicht von einer bereits beim Einkauf vorhandenen Wiederverkaufsabsicht ab.
2. Bei der laufenden Veräußerung von Gegenständen in erheblichem Umfang liegt keine nur private Vermögensverwaltung vor, wenn der Verkäufer aktive Schritte zum Vertrieb der Gegenstände unternimmt, indem er sich ähnlicher Mittel bedient wie ein Händler i.S.v. Art. 4 Abs. 2 der 6. EG-RL.
Normenkette
§ 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1, § 12 Abs. 2 UStG 1999/2005, § 133 BGB, Art. 4 6. EG-RL, Art. 9 MwStSystRL
Sachverhalt
In knapp 4 Jahren wurden über 1.200 Gegenstände, die Sammlungsobjekte sein können (wie z.B. "Barbie", "Käthe Kruse" Puppen) für durchschnittlich 25.000 EUR/Jahr über "ebay" verkauft.
Entscheidung
Die Revision hatte nur insoweit Erfolg, als nach den Feststellungen des FG (FG Baden-Württemberg vom 22.9.2012, 1 K 3016/08, Haufe-Index 2597689, EFG 2011, 583) nicht abschließend beurteilt werden konnte, ob nur der Ehemann oder die Eheleute als BGB-Gesellschaft Verkäufer waren. Dies muss das FG noch feststellen. Die Unternehmereigenschaft bejahte der BFH aus den in den Praxis-Hinweisen erläuterten Gründen
Hinweis
Wann ist der Verkauf von Gegenständen via "ebay" nur eine umsatzsteuerrechtlich irrelevante private Vermögensumschichtung oder doch eine wirtschaftliche Tätigkeit, wie das Unionsrecht den Begriff Steuerpflichtigen (= Unternehmer i.S.d. UStG) unter Hinweis auf "alle Tätigkeiten eines Erzeugers, Händlers oder Dienstleistenden, insbesondere Umsätze, die die Nutzung von körperlichen oder nicht körperlichen Gegenständen zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen" beschreibt?
Weder ein absoluter Betrag allein (z.B. Verkauf des bisher privat erworbenen und genutzten Pkw für 50.000 EUR) noch die Zahl der Verkäufe allein (eine Sammlung von Briefmarken wird en bloc an einen Versteigerer gegeben) eignen sich als Kriterium. Verkäufe in den Grenzen der Kleinunternehmerregelung führen jedenfalls nicht zur Steuerpflicht. Im Übrigen gilt: Im Einzelfall ist aufgrund des Gesamtbildes der Verhältnisse zu beurteilen, ob die Voraussetzungen einer nachhaltigen Tätigkeit i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 3 UStG erfüllt sind. Dabei ist eine Reihe verschiedener (nicht abschließend festgelegter) Kriterien zu würdigen, die je nach dem Einzelfall in unterschiedlicher Gewichtung für oder gegen die Nachhaltigkeit der Einnahmeerzielung sprechen können. Ohne Bedeutung ist auch, ob Gegenstände in Wiederverkaufsabsicht erworben wurden. Bei laufenden Verkäufen einer Vielzahl von Gegenständen über "ebay" ist auch der damit verbundene zeitliche und logistische Aufwand zu berücksichtigen. Dass die Gegenstände vorher gesammelt worden sind, schließt die Annahme einer unternehmerischen Tätigkeit nicht aus. Soweit der BFH in Entscheidungen der 80er-Jahre einen Briefmarken- und einen Münzsammler nicht als Unternehmer beurteilt hatte, beruhte dies darauf, dass beide jeweils en bloc eine Vielzahl von Gegenständen in eine Versteigerung gegeben, nicht dagegen jeden einzelnen Sammlungsgegenstand sukzessive selbst vermarktet hatten
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 26.4.2012, V R 2/11