Kurzbeschreibung

Dieses Musterschreiben bietet Unterstützung bei der Einlegung eines Einspruchs beim Finanzamt.

Vorbemerkung

Der Inhalt des folgenden Musterschreibens dient als Orientierungshilfe für die Einlegung eines Einspruchs beim Finanzamt. Die Formulierung ist für den Einzelfall anzupassen.

Vorinstanz: FG Münster, Urteil v. 12.1.2023, 8 K 169/21 F

Verfahren beim BFH: II R 5/23

Hinweis

Hinsichtlich des Steuerbetrags kann die Aussetzung der Vollziehung beantragt werden, wobei das Zinsrisiko zu berücksichtigen ist.

Einspruch

Vor- und Nachname des/der Steuerzahler/s

sowie Adresse des/der Steuerzahler/s
 
   

An das

Finanzamt ...

Straße, Nr. ggf. Postfach

Postleitzahl, Ort
 
  Ort, Datum
   
Steuernummer:  

Bescheid über Grunderwerbsteuer vom ..........

Zurechnung der Vorbesitzzeit i. S. v. § 6a Satz 4 GrEStG bei Gesamtrechtsnachfolge
   
Einspruch  

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit lege ich Einspruch gegen den o. g. Bescheid vom …………… ein.

Begründung:

Die Steuerpflichtige, A GmbH, war an der AB GmbH & Co. KG zu 50 % als Kommanditistin beteiligt. Die AB GmbH & Co. KG war seit xxxx [Zeitraum über 5 Jahre vor den hier relevanten Umstrukturierungen] an der F GmbH als Alleingesellschafterin beteiligt, in deren Betriebsvermögen sich die Grundstücke 1 und 2 befanden.

Mit notarieller Urkunde vom xx.xx.xxxx wurde zwischen der AB GmbH & Co. KG, der Steuerpflichtigen und der weiteren Gesellschafterin der KG, W GmbH, ein Spaltungs- und Übernahmevertrag geschlossen. Demnach wurde auf die Steuerpflichtige der Teilbetrieb xxx übertragen, dem auch die Beteiligung an der F GmbH zuzurechnen war.

Mit Vertrag vom xx.xx.xxxx wurde schließlich die F GmbH auf die Steuerpflichtige verschmolzen.

Diese Verschmelzung löste zwar einen steuerbaren Erwerb nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 GrEStG aus. Die Steuer ist allerdings nicht zu erheben, da die Voraussetzungen nach § 6a Sätze 1 und 3 GrEStG erfüllt sind. An dem Rechtsvorgang waren lediglich die Steuerpflichtige als herrschendes Unternehmen und die F GmbH als abhängiges Unternehmen beteiligt. Die Beteiligung an der F GmbH betrug 100 %, so dass die Vorgabe des § 6a Satz 4 GrEStG erfüllt ist. Die dort zudem vorgesehene Nachbehaltensfrist ist bei einer Verschmelzung unbeachtliche (BFH, Urteil v. 21.8.2019, II R 19/19, BStBl 2020 II S. 337). Die 5-jährige Vorbehaltensfrist wurde eingehalten. Dabei ist die Beteiligung der AB GmbH & Co. KG der Steuerpflichtigen als deren Gesamtrechtsnachfolgerin zuzurechnen, so dass die Beteiligung an der F GmbH weit mehr als 5 Jahre bestand.

Der BFH vertritt in ständiger Rechtsprechung, dass der Gesamtrechtsnachfolger materiell-rechtlich und verfahrensrechtlich in die abgabenrechtliche Stellung des Rechtsvorgängers eintritt (z. B. BFH, Urteil v. 10.2.2021, IV R 38/19, BFH/NV 2021 S. 1037). Davon ausgenommen sind nur höchstpersönliche Verhältnisse oder Umstände, die unlösbar mit der Person des Rechtsvorgängers verknüpft sind. Die Vorbesitzzeit gem. § 6a Satz 4 GrEStG ist jedoch kein solcher höchstpersönlicher Umstand, der einer Zurechnung beim Gesamtrechtsnachfolger entgegensteht.

Unbeachtlich ist zudem, wenn in den Regelungen §§ 5 und 6 GrEStG Vor- und Nachbehaltensfristen anders gewürdigt werden, da mit diesen Regelungen Härten vermieden werden sollen, die sich bei formaler Betrachtung ergeben würden. § 6a GrEStG bezweckt hingegen eine Steuererleichterung, um aus wirtschaftspolitischen Gründen die Umstrukturierung von Unternehmen zu erleichtern. Somit ist ein unterschiedliches Verständnis der Fristenermittlung gerechtfertigt.

Vgl. FG Münster, Urteil v. 12.1.2023, 8 K 169/21 F.

Ich beantrage deshalb, den angefochtenen Bescheid dahingehend zu ändern, dass der Besteuerung der Wert des Erwerbsvorgangs mit 0 EUR zugrunde gelegt und damit keine Steuer erhoben wird.

Beim BFH ist wegen dieser Rechtsfrage ein Verfahren unter dem Aktenzeichen II R 5/23 anhängig.

Unter Bezugnahme auf das vorgenannte Verfahren beantrage ich zudem, das Einspruchsverfahren nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO ruhen zu lassen.

Der strittige Bescheid ist im Übrigen insoweit nicht nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO vorläufig ergangen.

Mit freundlichen Grüßen

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