Vor- und Nachname des/der Steuerzahler/s sowie Adresse des/der Steuerzahler/s |
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An das Finanzamt ... Straße, Nr. ggf. Postfach Postleitzahl, Ort |
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Ort, Datum |
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Steuernummer: |
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Bescheid über Grunderwerbsteuer vom .......... Zurechnung der Vorbesitzzeit i. S. v. § 6a Satz 4 GrEStG bei Gesamtrechtsnachfolge |
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Einspruch |
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Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit lege ich Einspruch gegen den o. g. Bescheid vom …………… ein.
Begründung:
Die Steuerpflichtige, A GmbH, war an der AB GmbH & Co. KG zu 50 % als Kommanditistin beteiligt. Die AB GmbH & Co. KG war seit xxxx [Zeitraum über 5 Jahre vor den hier relevanten Umstrukturierungen] an der F GmbH als Alleingesellschafterin beteiligt, in deren Betriebsvermögen sich die Grundstücke 1 und 2 befanden.
Mit notarieller Urkunde vom xx.xx.xxxx wurde zwischen der AB GmbH & Co. KG, der Steuerpflichtigen und der weiteren Gesellschafterin der KG, W GmbH, ein Spaltungs- und Übernahmevertrag geschlossen. Demnach wurde auf die Steuerpflichtige der Teilbetrieb xxx übertragen, dem auch die Beteiligung an der F GmbH zuzurechnen war.
Mit Vertrag vom xx.xx.xxxx wurde schließlich die F GmbH auf die Steuerpflichtige verschmolzen.
Diese Verschmelzung löste zwar einen steuerbaren Erwerb nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 GrEStG aus. Die Steuer ist allerdings nicht zu erheben, da die Voraussetzungen nach § 6a Sätze 1 und 3 GrEStG erfüllt sind. An dem Rechtsvorgang waren lediglich die Steuerpflichtige als herrschendes Unternehmen und die F GmbH als abhängiges Unternehmen beteiligt. Die Beteiligung an der F GmbH betrug 100 %, so dass die Vorgabe des § 6a Satz 4 GrEStG erfüllt ist. Die dort zudem vorgesehene Nachbehaltensfrist ist bei einer Verschmelzung unbeachtliche (BFH, Urteil v. 21.8.2019, II R 19/19, BStBl 2020 II S. 337). Die 5-jährige Vorbehaltensfrist wurde eingehalten. Dabei ist die Beteiligung der AB GmbH & Co. KG der Steuerpflichtigen als deren Gesamtrechtsnachfolgerin zuzurechnen, so dass die Beteiligung an der F GmbH weit mehr als 5 Jahre bestand.
Der BFH vertritt in ständiger Rechtsprechung, dass der Gesamtrechtsnachfolger materiell-rechtlich und verfahrensrechtlich in die abgabenrechtliche Stellung des Rechtsvorgängers eintritt (z. B. BFH, Urteil v. 10.2.2021, IV R 38/19, BFH/NV 2021 S. 1037). Davon ausgenommen sind nur höchstpersönliche Verhältnisse oder Umstände, die unlösbar mit der Person des Rechtsvorgängers verknüpft sind. Die Vorbesitzzeit gem. § 6a Satz 4 GrEStG ist jedoch kein solcher höchstpersönlicher Umstand, der einer Zurechnung beim Gesamtrechtsnachfolger entgegensteht.
Unbeachtlich ist zudem, wenn in den Regelungen §§ 5 und 6 GrEStG Vor- und Nachbehaltensfristen anders gewürdigt werden, da mit diesen Regelungen Härten vermieden werden sollen, die sich bei formaler Betrachtung ergeben würden. § 6a GrEStG bezweckt hingegen eine Steuererleichterung, um aus wirtschaftspolitischen Gründen die Umstrukturierung von Unternehmen zu erleichtern. Somit ist ein unterschiedliches Verständnis der Fristenermittlung gerechtfertigt.
Vgl. FG Münster, Urteil v. 12.1.2023, 8 K 169/21 F.
Ich beantrage deshalb, den angefochtenen Bescheid dahingehend zu ändern, dass der Besteuerung der Wert des Erwerbsvorgangs mit 0 EUR zugrunde gelegt und damit keine Steuer erhoben wird.
Beim BFH ist wegen dieser Rechtsfrage ein Verfahren unter dem Aktenzeichen II R 5/23 anhängig.
Unter Bezugnahme auf das vorgenannte Verfahren beantrage ich zudem, das Einspruchsverfahren nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO ruhen zu lassen.
Der strittige Bescheid ist im Übrigen insoweit nicht nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO vorläufig ergangen.
Mit freundlichen Grüßen