1 GmbH-Gesellschafter/-Geschäftsführer
1.1 Körperschaftsteuerliche Organschaft und unterjährige Verschmelzung
BFH, Urteil v. 11.7.2023, I R 36/20
Für die Auffassung der Finanzverwaltung, wonach die Voraussetzungen einer Organschaft vom Beginn des Wirtschaftsjahres der Organgesellschaft erfüllt seien, wenn dem übernehmenden Rechtsträger z. B. nach §§ 2, 20 Abs. 5 und 6 oder § 24 Abs. 4 UmwStG auch die Beteiligung an der Organgesellschaft steuerlich rückwirkend zum Beginn des Wirtschaftsjahres der Organgesellschaft zuzurechnen sei (vgl. BMF, Schreiben vom 11.11.2011, BStBl 2011 I S. 1314, Rz Org.02 Satz 2 und 02.03), seien nach Auffassung des BFH im Wortlaut des § 12 Abs. 3 i. V. m. § 4 Abs. 2 Satz 3 UmwStG und im Zweck dieser Regelungen keine Anhaltspunkte erkennbar.
1.2 Körperschaftsteuerliche Organschaft und unterjähriger qualifizierter Anteilstausch
BFH, Urteil v. 11.7.2023, I R 40/20
Für die Auffassung der Finanzverwaltung, wonach die Voraussetzungen einer Organschaft vom Beginn des Wirtschaftsjahres der Organgesellschaft erfüllt seien, wenn dem übernehmenden Rechtsträger z. B. nach §§ 2, 20 Abs. 5 und 6 oder § 24 Abs. 4 UmwStG auch die Beteiligung an der Organgesellschaft steuerlich rückwirkend zum Beginn des Wirtschaftsjahres der Organgesellschaft zuzurechnen sei (vgl. BMF, Schreiben v. 11.11.2011, BStBl 2011 I S. 1314, Rz Org.02 Satz 2 und 02.03), seien nach Auffassung des BFH im Wortlaut des § 12 Abs. 3 i. V. m. § 4 Abs. 2 Satz 3 UmwStG und im Zweck dieser Regelungen keine Anhaltspunkte erkennbar.
1.3 Reisegewerbe: Zur gewerbesteuerlichen Hinzurechnung von Standflächenkosten
BFH, Urteil v. 12.10.2023, III R 39/21
Zur Ermittlung des Gewerbeertrags sind dem steuerlichen Gewinn die in § 8 GewStG genannten Aufwendungen in gesetzlich bestimmter Höhe hinzuzurechnen (§ 7 Satz 1 GewStG). § 8 Satz 1 Nr. 1 Buchst. e GewStG bestimmt, dass bestimmte Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) für die Benutzung der unbeweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen, in bestimmter Höhe hinzuzurechnen sind. Fraglich war, ob auch die Mieten für Standflächen eines Reisegewerbes unter diese Hinzurechnungsvorschrift fallen.
Nachdem der BFH eine Hinzurechnung bei Ferienimmobilienanbietern kürzlich bejaht hat (BFH, Urteil v. 17.8.2023, III R 59/20) konkretisiert die neuerliche BFH-Entscheidung die Vorschriftsanwendung bei Standplatzmieten. In der Beratungspraxis sollte ein Augenmerk auf die Aufteilung zwischen Standgebühren und Nebenkosten gelegt werden, weil die Nebenkosten nicht unter die Hinzurechnungsregelungen fallen. Wenngleich diese auch im Schätzungswege aus der Hinzurechnungsbesteuerung herausgehalten werden, vermeidet eine Einzelwertaufführung eine Einzelfalldiskussion über die Schätzungshöhe.
2 Kapitalanlage & Versicherung
2.1 Keine Anwendung des KapErhStG auf Genossenschaftsanteile
BFH, Urteil v. 26.9.2023, IX R 19/21
Die Einbeziehung von Genossenschaftsanteilen in den Anwendungsbereich von § 17 EStG durch die Einführung von § 17 Abs. 7 EStG entfalte keine echte Rückwirkung. Die Vorschrift sei im Hinblick auf das Entstehen der Steuerschuld erstmalig für den bei Verkündung noch laufenden Veranlagungszeitraum anzuwenden.
Soweit nach der Rechtsprechung des BVerfG jedoch ein Vertrauensschutz wegen unechter Rückwirkung in Betracht komme, da mit der Einführung von § 17 Abs. 7 EStG erstmals Wertsteigerungen von Genossenschaftsanteilen steuererheblich würden, könne der Senat offenlassen, inwiefern die Einbeziehung von Genossenschaften durch die Einfügung von § 17 Abs. 7 EStG in § 17 EStG gerechtfertigt sei. Jedenfalls seien vorliegend keine von einem Vertrauensschutz umfassten Wertzuwächse eingetreten. Die Klägerin habe die streitgegenständlichen Genossenschaftsanteile erst aufgrund des Beschlusses der Mitgliederversammlung der e. G. aus dem Jahr, mithin nach Inkrafttreten von § 17 Abs. 7 EStG zum 13.12.2006, erworben.
2.2 Können Erstattungszinsen als tarifbegünstigte Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten angesehen werden?
BFH, Urteil v. 30.8.2023, X R 2/22
Nach § 34 Abs. 2 Nr. 3 EStG kommen als außerordentliche Einkünfte Nutzungsvergütungen und Zinsen i. S. d. § 24 Nr. 3 EStG (d. h. nur solche für die Inanspruchnahme von Grundstücken für öffentliche Zwecke), soweit sie für einen Zeitraum von mehr als 3 Jahren nachgezahlt werden, in Betracht. Der VIII. Senat habe hieraus für die Einkünfte aus Kapitalvermögen gefolgert, dass andere Zinsen als die in § 34 Abs. 2 Nr. 3 EStG genannten generell nicht von § 34 Abs. 2 EStG erfasst werden sollten.
Für Zinsen, die zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehörten, könne aus § 34 Abs. 2 Nr. 3 EStG jedoch keine derart umfassende Sperrwirkung abgeleitet werden. Die Schaffung einer ausdrücklichen Begünstigung für bestimmte Nutzungsvergütungen und Zinsen aufgrund der Inanspruchnahme von Grundstücken für öffentliche Zwecke durch das Steueränderungsgesetz 1965 v. 14.5.1965 habe ausschließlich zum Ziel gehabt, den Anwendungsbereich des § 34 EStG zu erweitern. Eine Einschränkung des Anwendungsbereichs der anderen Nummern des § 34 Abs. 2 EStG sei hingegen nicht beabsichtigt gewesen.
Auch insoweit habe der VIII. Senat des BFH auf Anfrage des erkennenden Senats erklärt, dass er an seiner im Urteil v. 12.11.2013, VIII R 36/10, BStBl 2014 II S. 168, geäußerten Rechtsauffassung, wonach § 34 Abs. 2 Nr. 3 EStG eine Sperrwirkung in Bezug auf alle nicht in dieser Norm aufgeführten Zinsen entfalte, nicht weiter festhalte.
3 Land- und Forstwirtschaft
3.1 Ermittlung des einfachen Kürzungsbetrags und Aufteilung des Ersatzwirtschaftswerts
BFH, Urtei...