BFH, Urteil v. 20.4.2023, IV R 20/20
Im Schrifttum wird z. T. vertreten, der Wertverlust der Beteiligung stehe in einem betrieblichen Zusammenhang mit den Erträgen aus der Beteiligung (Zinsen), die nach § 5a Abs. 4a Satz 3 EStG dem Tonnagegewinn hinzuzurechnen sind. Der Ausfall einer Gesellschafterforderung sei folglich ebenfalls steuerlich zu berücksichtigen. Der BFH widerspricht dieser Auffassung. Entscheidend dürfte letztlich sein, dass § 5a EStG einen (niedrigen) Gewinn nach der Tonnage fingiert, mit dem auch ein Veräußerungs-/Aufgabegewinn abgegolten sein soll. Schließlich steht es dem Steuerpflichtigen frei, den Gewinn nach den allgemeinen Vorschriften zu ermitteln.
3.2.1 Erwerb von zahlreichen Grundstücken: Einkunftserzielungsabsicht ist objektbezogen zu prüfen
FG München, Urteil v. 26.9.2022, 7 K 169/20
Nach dem Regelungszweck des § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG ist bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit grundsätzlich und typisierend davon auszugehen, dass der Steuerpflichtige beabsichtigt, den subjektiven Steuertatbestand zu verwirklichen und damit einen Einnahmenüberschuss zu erwirtschaften, auch wenn sich über längere Zeiträume Werbungskostenüberschüsse ergeben. Dies gilt jedoch nur für die Vermietung von Wohnraum, nicht indes für die Vermietung von Gewerbeimmobilien oder wie im Urteilsfall von unbebauten Grundstücken.
3.2.2 Müssen Detektivkosten zur Prüfung des Eigenbedarfs erstattet werden?
LG Berlin, Beschluss v. 18.1.2023, 80 T 489/22
3.2.3 Schäden durch Baumwurzeln: Wann gibt es Geldersatz?
BGH, Urteil v. 23.3.2023, V ZR 67/22
Das Kosteninteresse des beeinträchtigten Eigentümers, der die Störung noch nicht beseitigt hat, ist auch geschützt, ohne ihm einen direkten Zahlungsanspruch zuzugestehen. Ihm stehen diese Möglichkeiten zur Verfügung:
Der Eigentümer kann – was hier noch nicht geschehen ist – die Störung selbst beseitigen und dann vom Nachbarn Erstattung der angefallenen Kosten unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag oder aus Bereicherungsrecht verlangen.
Wenn er das mit der Vorfinanzierung der Kosten verbundene Risiko nicht eingehen möchte, kann der Eigentümer zunächst gestützt auf § 1004 Abs. 1 BGB auf Beseitigung der Störung klagen und das Urteil dann im Wege der Ersatzvornahme vollstrecken. Im Zuge der Ersatzvornahme kann er einen Kostenvorschuss verlangen und die Beseitigung der Störung so vorfinanzieren.