FG Köln, Urteil v. 15.11.2023, 9 K 1068/22

Die gegen das Urteil zunächst eingelegte Revision, Az. beim BFH XI R 35/23, wurde zwischenzeitlich zurückgenommen. In diesem Zusammenhang ist das aktuelle Urteil des EuGH, Urteil v. 12.12.2023, C – 288/22, zu beachten. Darin hat der EuGH zum Fall der Tätigkeit eines selbstständigen Rechtsanwalts als Verwaltungsrat von luxemburgischen Aktiengesellschaften klargestellt, dass die Unternehmereigenschaft nicht per se dadurch begründet werde, dass eine an den Erfolg der Aktiengesellschaften geknüpfte, tantiemeartige Vergütung gezahlt wird. Die weitere Entwicklung der nationalen Rechtsprechung ist daher aufmerksam zu beobachten. Die Finanzverwaltung wird nicht umhinkommen, die Ausführungen in Abschn. 2.2 Abs. 3a UStAE zu überarbeiten.

Das FG Köln hat im vorliegenden Verfahren auch (nochmals) entschieden, dass eine Steuerschuld nach § 14c UStG nicht entsteht, wenn feststeht, dass durch den unberechtigten oder unrichtigen Steuerausweis in einer Rechnung keine Steuergefährdung eintreten kann. Der Aussteller der Rechnung muss daher in diesen Fällen weder die Rechnung berichtigen noch den zu viel vereinnahmten Steuerbetrag an den Rechnungsempfänger zurückzahlen (FG Köln, Urteil v. 25.7.2023, 8 K 2452/21, sowie einschränkend BMF, Schreiben v. 27.2.2024, III C 2 – S 7282/19/10001 :002).

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