BGH, Urteil v. 11.11.2020, VIII ZR 369/18

Das Landgericht muss nun die Baumaßnahmen näher betrachten und prüfen, inwieweit die Kosten als Modernisierungskosten einzuordnen sind. Wenn die danach festgestellten Modernisierungskosten sich auf mindestens ein Drittel der Neubaukosten belaufen, kommt es weiter darauf an, ob durch die Modernisierung ein Zustand erreicht worden ist, der in wesentlichen Teilen demjenigen eines Neubaus entspricht.

Sollten die Maßnahmen nicht als umfassende Modernisierung zu qualifizieren sein, kommt eine Berücksichtigung nach § 556e Abs. 2 BGB in Betracht. Demnach können Modernisierungsmaßnahmen in den letzten 3 Jahren vor Beginn des Mietverhältnisses bei der Bemessung der zulässigen Miethöhe berücksichtigt werden. Auf den Betrag von 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete kann dann noch der bei einer Modernisierungsmieterhöhung mögliche Betrag aufgeschlagen werden.

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