Leitsatz
Besteht die dem Betriebsinhaber gehörende genutzte Fläche (Eigenfläche) ausschließlich aus einer Hof- und Gebäudefläche, von der aus angepachtete Flächen (Stückländereien) bewirtschaftet werden, schließt dies die Feststellung eines Vergleichswerts für die Hof- und Gebäudefläche nicht aus; der Vergleichswert allein für diese Eigenfläche ist mit 0 DM anzusetzen. An einem Vergleichswert "null" können Zuschläge wegen verstärkter Tierhaltung nach § 41 BewG gemacht werden.
Normenkette
§ 37 Abs. 1 Satz 1 BewG , § 38 Abs. 1 BewG , § 39 BewG , § 40 Abs. 3 BewG , § 41 BewG , § 51 Abs. 1 BewG
Sachverhalt
Eine aus Eheleuten bestehende GbR betrieb eine Kälbermast unter Nutzung eines vom Ehemann angepachteten Grundstücks mit Stallgebäude sowie auf von dritter Seite angepachteten Stückländereien. Das FA ermittelte den Einheitswert für den landwirtschaftlichen Betrieb der GbR, indem es das vom Ehemann angepachtete Stallgrundstück gem. § 34 Abs. 6 in Verbindung mit § 26 BewG als Eigenfläche ansah, den Vergleichswert mit 0 DM ansetzte und wegen eines Überbestands an Mastkälbern einen Zuschlag machte, der unter Berücksichtigung aller angepachteter Flächen berechnet war.
Das FG hielt den Zuschlag wegen übergroßen Viehbestands für rechtswidrig, weil für das Stallgrundstück als Hof- und Gebäudefläche kein Vergleichswert errechnet werden könne und es daher an der Grundlage für eine Zuschlagsberechnung fehle.
Entscheidung
Die vom FA eingelegte Revision hatte Erfolg. Besteht die im Eigentum des Betriebsinhabers stehende Nutzung (Eigenfläche) ausschließlich aus einer Hof- und Gebäudefläche, von der aus angepachtete Flächen (Stückländereien) bewirtschaftet werden, schließt dies die Feststellung eines Vergleichswerts für die Hof- und Gebäudefläche nicht aus. Vielmehr ist der Vergleichswert allein für diese Eigenfläche zu ermitteln und mit 0 DM/Euro anzusetzen.
Es gibt keinen im Gesetz angelegten Grund, der daran hinderte, an einem Vergleichswert "null" Zuschläge nach § 41 BewG zu machen. Denn selbst dann, wenn die Ertragsfähigkeit der einzelnen Nutzung nach den unterstellten gegendüblichen Verhältnissen mit "null" anzusetzen ist, kann sich wegen hiervon abweichender tatsächlicher Verhältnisse eine Steigerung der Ertragsfähigkeit ergeben, die einen Zuschlag zum Vergleichwert "null" rechtfertigt. Liegen in solchen Fällen die Voraussetzungen für einen derartigen Zuschlag vor, besteht der Einheitswert nur aus dem Zuschlag.
Zu Recht hat das FA im Streitfall auch den Überbestand an Vieh des landwirtschaftlichen Betriebs der GbR unter Berücksichtigung aller von der GbR regelmäßig landwirtschaftlich genutzten Flächen – also sowohl der des Stallgrundstücks (Hofstelle der GbR) als auch der Flächen der Stückländereien – ermittelt.
Hinweis
Es ist zu unterscheiden, ob der Betriebsinhaber von einer ihm gehörenden oder ihm gem. den §§ 26, 34 Abs. 6 BewG zuzurechnenden Eigenfläche aus angepachtete Flächen bewirtschaftet oder ob er gänzlich auf Fremdflächen wirtschaftet und dabei lediglich eigene Gebäude auf fremdem Grund und Boden und/oder eigene Betriebsmittel nutzt. Nur in letzterem Fall werden gem. § 34 Abs. 4 BewG die angepachteten Grundstücke sowie die Gebäude auf fremdem Grund und Boden bzw. die Betriebsmittel, die dem Pächter gehören, zu einer dem Grundstückseigentümer zuzurechnenden wirtschaftlichen Einheit zusammengefasst.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 14.5.2004, II R 50/01