Dipl.-Finanzwirt Christian Ollick
Kommentar
Wer ist in den Länderfinanzverwaltungen für Stundungen, Erlasse und Billigkeitsmaßnahmen zuständig? Antworten auf diese Frage geben die obersten Finanzbehörden der Länder mit neuen gleich lautenden Ländererlassen.
Über viele vorgesehene Maßnahmen der AO dürfen die Finanzämter nicht im Alleingang entscheiden. Sie müssen zuvor die Zustimmung ihrer OFD bzw. ihres Landesamtes oder ihrer obersten Landesbehörde einholen.
Neue Ländererlasse beziehen Stellung
Mit gleich lautenden Erlassen vom 24.3.2017 haben die obersten Finanzbehörden der Länder nun dargelegt, wann welche Ebene der Länderfinanzverwaltung einzubeziehen ist, sofern Landessteuern oder sonstige durch Landesfinanzbehörden verwaltete Steuern und Abgaben (einschließlich Nebenleistungen) betroffen sind. Danach gilt:
Stundungen
Bei Stundungen (nach § 222 AO und § 6 Abs. 4 AStG) bestehen - je nach Betrag und Dauer - folgende Zuständigkeitsregeln:
- Stundung bis 100.000 EUR/ bis sechs Monate: Die Finanzämter dürfen Beträge bis einschließlich 100.000 EUR zeitlich unbegrenzt in eigener Zuständigkeit stunden; für höhere Beträge ist dieser "Alleingang" bis zu einer Dauer von sechs Monaten zulässig.
- Stundungen bis 250.000 EUR/ bis 12 Monate: Eine zeitlich unbegrenzte Stundung von Beträgen bis einschließlich 250.000 EUR und eine Stundung von höheren Beträgen bis zu 12 Monaten ist nur mit Zustimmung der Oberfinanzdirektion zulässig.
- Übrige Fälle: In allen übrigen Fällen muss die Zustimmung der obersten Landesfinanzbehörde eingeholt werden.
Billigkeitsmaßnahmen
Bei einer abweichenden Festsetzung von Steuern aus Billigkeitsgründen (nach § 163 Abs. 1 Satz 1 AO), einem Steuererlass (nach § 227 AO), einem Verzicht auf Stundungszinsen (nach § 234 Abs. 2 AO) und einem Verzicht auf Aussetzungszinsen (nach § 237 Abs. 4 AO) gelten folgende Betragsgrenzen:
- Beträge bis 20.000 EUR: Bei Beträgen bis einschließlich 20.000 EUR können die Finanzämter in eigener Zuständigkeit entscheiden. Gleiches gilt für Säumniszuschläge, deren Erhebung nicht mit dem gesetzlichen Sinn und Zweck zu vereinbaren ist und deshalb ein teilweiser oder vollständiger Erlass der kraft Gesetzes verwirkten Säumniszuschlägen aus Gründen sachlicher Unbilligkeit geboten ist (in unbegrenzter Höhe).
- Beträge bis 100.000 EUR: Bei Billigkeitsmaßnahmen für Beträge bis einschließlich 100.000 EUR muss die Zustimmung der OFD eingeholt werden.
- Übrige Fälle: In allen übrigen Fällen müssen die Finanzämter die Zustimmung ihrer obersten Landesfinanzbehörde einholen.
Bei einer abweichenden Festsetzung von Steuern aus Billigkeitsgründen nach § 163 Abs. 1 Satz 2 AO gilt - je nach Höhe der Besteuerungsgrundlagen, die nicht in dem gesetzlich bestimmten Veranlagungszeitraum berücksichtigt werden sollen - eine andere Staffelung: Über Beträge bis einschließlich 40.000 EUR können die Finanzämter in eigener Zuständigkeit entschieden, bei Beträgen bis einschließlich 200.000 EUR ist die Zustimmung der OFD erforderlich, in allen anderen Fällen muss die Zustimmung der obersten Landesfinanzbehörde eingeholt werden.
Absehen von Festsetzungen
Soll von einer Steuerfestsetzung nach § 156 Abs. 2 AO abgesehen werden, muss das Finanzamt die Zustimmung seiner OFD einholen, wenn der (geschätzte) Betrag höher als 25.000 EUR ist.
Niederschlagung einer Steuer
Bei der Niederschlagung einer Steuer nach § 261 AO ist die Zustimmung der OFD bei Beträgen oberhalb von 125.000 EUR erforderlich. Keine Zustimmung ist einzuholen, wenn Insolvenzforderungen niedergeschlagen werden sollen oder wenn bereits innerhalb der letzten zwölf Monate eine Zustimmung zur Niederschlagung der Steuern dieser Steuerart und dieses Veranlagungszeitraums erteilt worden ist.
Hinweis: In einem zweiten Teil der gleich lautenden Erlasse legen die obersten Finanzbehörden der Länder dar, wie die genannten Betragsgrenzen zu ermitteln sind und wie bei der Ablehnung von Anträgen zu verfahren ist. Die neuen Erlasse treten an die Stelle der Erlasse vom 17.12.2015 (BStBl 2015 I S. 1079).
Die Erlasse treten an die Stelle der Erlasse vom 17.12.2015, BStBl I S. 1079.
Link zur Verwaltungsanweisung
Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder v. 24.3.2017, S 0336, veröffentlicht vom BMF am 7.4.2017