Im Ergebnis müsste das Zuwendungsempfängerregister alle gemeinnützigen, mildtätigen und kirchlichen Körperschaften mit aktuellen Daten aufführen, die eine Spende i.S.d. § 10b EStG empfangen können mit der Folge, dass diese Spende beim Zuwendenden zum Sonderausgabenabzug berechtigt. Wann und wie zeitnah die Auskünfte aus dem Zuwendungsempfängerregister in Zukunft sein werden, wird die Praxis zeigen. Aus einer Pressemitteilung des BZSt vom Februar 2024 ergibt sich, dass das Zuwendungsempfängerregister ab sofort online zur Verfügung steht. Aktuell befindet sich das Register noch im Aufbau.

Das BZSt weist selbst darauf hin, dass der Inhalt des Zuwendungsempfängerregisters keine konstitutive Wirkung hat. Wer eine Auskunft einholt, kann sich also nicht darauf verlassen, dass die Eintragung vollständig ist oder noch den tatsächlichen Sach- und Rechtsstand wiedergibt. Wann ein Zuwendender im Gemeinnützigkeitsrecht Vertrauensschutz genießt, ergibt sich bei der Weitergabe von Mitteln von einer Körperschaft an eine andere nur aus § 58a AO. Dabei sind letztlich nur die aktuellen Entscheidungen der Finanzämter, die durch Verwaltungsakte bekannt gegeben wurden, verlässlich. Ein Spender kann sich auf § 10b Abs. 4 EStG gegenüber seinem FA berufen.

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