1. |
Gesetzliche Grundlage |
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Verwaltungsakte, die auf Vornahme einer Handlung, auf Duldung oder Unterlassung gerichtet sind, können mit Zwangsmitteln (Zwangsgeld, Ersatzvornahme, unmittelbarer Zwang) durchgesetzt werden (§ 328 Abs. 1 AO). |
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Die Erfüllung der Verpflichtung muss für das Besteuerungsverfahren notwendig, verhältnismäßig, zumutbar und erfüllbar sein (§ 328 Abs. 2 AO). In aller Regel ist danach das Zwangsgeld (§ 329 AO) als geeignetes Zwangsmittel anzusehen. Das Zwangsgeld ist ein in die Zukunft gerichtetes Beugemittel, das aber keinen Straf- oder Bußgeldcharakter hat und demzufolge kein Verschulden voraussetzt (BFH-Urteil vom 29.4.1980, BStBl 1981 II S. 110). |
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2. |
Anwendungsbereich |
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2.1 |
Erzwingbar sind u.a. die Aufforderungen, |
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- eine Steuererklärung abzugeben (§ 149 Abs. 1 Satz 1 AO i.V.m. den Vorschriften der Einzelsteuergesetze, z.B. § 25 Abs. 3 EStG i.V.m. §§ 56, 84 Abs. 3a EStDV, § 41a EStG, § 49 KStG, § 14a GewStG, § 18 Abs. 1 und 3 UStG, § 19 VStG, § 28 BewG, § 31 ErbStG, § 181 Abs. 2 AO, § 180 Abs. 2 AO i.V.m. § 3 der Verordnung zu § 180 Abs. 2 AO, § 4 Anteilsbewertungsverordnung),
- Abschlußunterlagen dazu vorzulegen (§ 150 Abs. 4 AO i.V.m. § 60 EStDV),
- Auskunft zu erteilen (§ 93 AO),
- Urkunden vorzulegen (§§ 97, 200 Abs. 1 AO), sofern nicht Auskunfts- oder Vorlageverweigerungsrechte nach §§ 101 – 104 AO bestehen,
- Bücher zu führen (§§ 140, 141 AO),
- eine Außenprüfung zu dulden und damit verbundene Mitwirkungspflichten zu erfüllen (§§ 193 ff. AO),
- eine Drittschuldnererklärung abzugeben (§ 316 AO),
- die unerlaubte Hilfeleistung in Steuersachen zu unterlassen (§§ 7, 159 StBerG).
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2.2 |
Nicht erzwingbar sind u.a. |
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- auf Geldleistungen gerichtete Verwaltungsakte,
- die Versicherung an Eides Statt (§ 95 Abs. 6 AO), zur eidesstattlichen Versicherung im Vollstreckungsverfahren Hinweis auf § 284 Abs. 7 AO,
- Auskünfte, sofern ein Auskunftsverweigerungsrecht (§§ 101 ff. AO) besteht,
- die Befolgung von Sollvorschriften (z.B. Begründung eines Rechtsbehelfs, § 357 Abs. 3 AO)
- Verwaltungsakte, die der Betroffene nicht befolgen kann, z.B. die Aufforderung zur Vorlage von Urkunden, die nicht in seinem Besitz sind und deren Herausgabe er auch nicht verlangen kann,
- Verwaltungsakte, die sich gegen den Bund oder ein Land richten (§ 255 Abs. 1 Satz 1 AO).
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Zwangsmittel gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts, die der Staatsaufsicht unterliegen (z.B. Gemeinden), sind nur mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde zulässig (§ 255 Abs. 1 Satz 2 AO). |
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2.3 |
Zwangsmittel sind unzulässig, wenn der Steuerpflichtige durch das Zwangsmittel gezwungen würde, sich selbst wegen einer von ihm begangenen Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit zu belasten (§§ 393 Abs. 1 Satz 2 AO, 410 Abs. 1 Nr. 4 AO). |
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Ist ein Steuerstraf- oder Bußgeldverfahren gegen den Steuerpflichtigen eingeleitet, dürfen gegen ihn – soweit der Verdacht reicht – keine Zwangsmittel angewendet werden (§ 393 Abs. 1 Satz 3 AO). Der Steuerpflichtige ist darüber zu belehren, soweit dazu Anlass besteht (§ 393 Abs. 1 Satz 4 AO). |
3. |
Entschließungsermessen |
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3.1 |
Ein Zwangsverfahren sollte nur eingeleitet werden, wenn zu erwarten ist, dass der Verwaltungsakt, der auf die Vornahme einer Handlung, auf Duldung oder Unterlassung gerichtet ist, tatsächlich mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden kann. Hierbei ist darauf zu achten, dass der mit dem Zwangsverfahren verbundene Verwaltungsaufwand in einem angemessenen Verhältnis zum steuerlichen Erfolg steht (§ 328 Abs. 2 Satz 2 AO). |
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Unter dem Gesichtspunkt der Zweckmäßigkeit gilt, dass zu untersuchen ist, ob nicht gerade bei steuermindernden Angaben, für welche der Steuerpflichtige die Beweislast hat, der sog. freien Beweiswürdigung bzw. im Falle der Nichtabgabe von Steuererklärungen der Schätzung der Besteuerungsgrundlagen (§ 162 AO) der Vorzug zu geben ist. |
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Auch ist es nicht zweckmäßig, ein Zwangsgeldverfahren zu beginnen, wenn entsprechende Zwangsgeldfestsetzungen in der Vergangenheit nicht zum Erfolg geführt haben oder wenn bei einem voraussichtlich uneinbringlichen Zwangsgeld von der Möglichkeit der Umwandlung in Ersatzzwangshaft (§ 334 AO) letztlich kein Gebrauch gemacht werden soll. Eine Abstimmung mit der Erhebungsstelle ist daher unerlässlich. |
4. |
Adressat der Zwangsmaßnahme, Auswahlermessen |
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4.1 |
Zwangsgelder sind demjenigen anzudrohen und aufzuerlegen, der verpflichtet ist, den durchzusetzenden Verwaltungsakt zu befolgen. Die getroffene Anordnung (Tz. 2.1) sowie Androhung und Festsetzung des Zwangsgeldes richten sich daher stets gegen denselben Adressaten. |
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4.2 |
Im einzelnen ist zu beachten: |
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4.2.1 |
Sind mehrere Personen zu der gleichen Handlung verpflichtet, kommen sie nur einzeln als Adressaten in Betracht. |
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In Fällen der Zusammenveranlagung kann nur jeder Ehegatte für sich durch gesonderten, an ihn gerichteten Verwaltungsakt in Anspruch genommen werden. Sofern die festzusetzende Steuerschuld voraussichtlich überwiegend oder aussc... |