Leitsatz

Die Festsetzung von Zwangsgeld zur Durchsetzung der steuerlichen Erklärungspflichten des Insolvenzverwalters ist weder unverhältnismäßig noch ermessensfehlerhaft, auch wenn voraussichtlich nicht mit steuerlichen Auswirkungen zu rechnen ist.

 

Normenkette

§ 328 AO, § 102 FGO

 

Sachverhalt

Ein Insolvenzverwalter war vom FA mehrfach aufgefordert worden, die Steuererklärungen, Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen für die Schuldnerin vorzulegen. Schließlich drohte das FA die Festsetzung von Zwangsgeld an und setzte es später auch fest. In seinen Einsprüchen gegen die Festsetzungsbescheide wies der Verwalter erneut darauf hin, das Insolvenzverfahren sei abschlussreif, die Zwangsgeldfestsetzungen seien deshalb unbillig und unangemessen. Die Schlussunterlagen (mit dem Ergebnis der Masseunzulänglichkeit) seien bereits übermittelt, die entsprechenden Kontenjournale lege er nochmals vor.

Das FA ist der Ansicht, der Verwalter bleibe auch nach Schätzung der Besteuerungsgrundlagen verpflichtet, die Steuererklärungen zu erstellen.

 

Entscheidung

Der BFH teilt – anders als das FG – die Ansicht des FA und hat die Klage deshalb abgewiesen (Thüringer FG, Urteil vom 1.9.2011, 1 K 355/10, Haufe-Index 2812418, EFG 2012, 388).

 

Hinweis

Sind Zwangsgeldandrohungen bestandskräftig, können nur noch solche Umstände einen Ermessensfehler bei der Zwangsgeldfestsetzung begründen, die nicht schon bei der Androhung des Zwangsgeldes hätten gerügt werden können.

Nur obiter erklärt der BFH: Der Durchsetzung der steuerlichen Pflichten gegen den Insolvenzverwalter steht auch nicht entgegen, dass von der Pflichterfüllung (Abgabe von Steuererklärungen etc.) keine steuerlichen Auswirkungen zu erwarten sind, obwohl dabei auch noch Kosten zulasten der Insolvenzmasse entstehen.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 6.11.2012 – VII R 72/11

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