(1) 1Für den Begriff "Berufsausbildung" im Sinne des § 10 Abs.1 Nr. 7 EStG gilt Abschnitt 180 Abs.1 und 2 entsprechend; im übrigen können abweichend hiervon auch Aufwendungen für den Besuch von kurzen Tageskursen oder Abendkursen, die der Berufsausbildung dienen, als Sonderausgaben berücksichtigt werden. 2Berufsausbildungskosten sind regelmäßig nur solche Aufwendungen, die in der erkennbaren Absicht gemacht worden sind, auf Grund der erlangten Ausbildung eine Erwerbstätigkeit auszuüben (BFH-Urteil vom 17. 11. 1978 - BStBl 1979 II S. 180). 3Der angestrebte Beruf muß nicht innerhalb bestimmter bildungspolitischer Zielvorstellungen des Gesetzgebers liegen; die Ausbildung zu einer verbotenen, strafbaren oder verfassungswidrigen Tätigkeit ist dagegen keine Berufsausbildung im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG (BFH-Urteil vom 18.12. 1987 - BStBl 1988 II S. 494). 4Aufwendungen für die Weiterbildung in einem nicht ausgeübten Beruf können nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG ebenfalls als Sonderausgaben berücksichtigt werden, wenn sie nicht vorweggenommene Betriebsausgaben oder Werbungskosten darstellen (BFH-Urteil vom 24. 8. 1962 - BStBl III S. 467). 5Von der Berufsausbildung zu unterscheiden ist die Fort- oder Weiterbildung (vgl. dazu Abschnitt 34 Abs. 2 und 3 LStR).
(2) Einzelfragen
1Die Kosten zur Erlangung der Doktorwürde fallen unter § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG, und zwar auch dann, wenn die Doktorprüfung erst nach Eintritt in das Berufsleben abgelegt wird (BFH-Urteile vom 7.8.1967 - BStBl ll[S. 777,779 und 789 und vom 10. 12.1971 - BStBl 1972 II S. 251). 2Ausbildungskosten sind auch die Aufwendungen eines Hochbauingenieurs, der an einer Hochschule Architektur studiert, selbst wenn er bereits vorher mit den Tätigkeiten eines Architekten befaßt war (BFH-Urteil vom 24. 7.1973 - BStBl II S. 817), sowie die Aufwendungen eines Chemielaboranten für den Besuch einer Ingenieur-Fachschule mit dem Ziel, graduierter Chemieingenieur zu werden (BFH-Urteil vom 10. 12.1971 - BStBl 1972 II S. 254), die Aufwendungen für ein berufsintegrierendes Erststudium an einer Fachhochschule mit dem Ziel, den Hochschulgrad eines Diplom-Betriebswirtes (FH) zu erwerben (BFH-Urteil vom 28.9.1984 - BStBl 1985 II S. 94) und die Aufwendungen eines Kaufmannsgehilfen für den Besuch einer Höheren Wirtschaftsfachschule, um graduierter Betriebswirt zu werden (BFH-Urteil vom 29.5.1974 - BStBl II S. 636). 3Zur Berufsausbildung gehört auch die berufliche Umschulung, die zu einer anderen beruflichen Tätigkeit befähigen soll. 4Kosten für die Erlangung des Führerscheins der Klasse Ill dienen regelmäßig der Allgemeinbildung und sind deshalb grundsätzlich nicht abziehbar (BFH-Urteil vom 5. 8. 1977 - BStBl II S. 834).
(3) 1Zu den abziehbaren Aufwendungen gehören nicht nur die unmittelbaren Ausbildungs- oder Weiterbildungskosten, z. B. Schul-, Lehrgangs- und Studiengebühren, Aufwendungen für Lernmaterial, Fachbücher usw., sondern auch Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Ausbildungs- oder Weiterbildungsstätte und Mehraufwendungen, die durch eine auswärtige Unterbringung im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 7 Satz 2 EStG entstehen; bei Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs oder Fahrrads zu Fahrten zwischen Wohnung und Ausbildungs- oder Weiterbildungsstätte kann Abschnitt 38 Abs. 2 LStR sinngemäß angewendet werden. 2Zum Begriff der auswärtigen Unterbringung vgl. Abschnitt 191 Abs. 3. 3Unterhält der Steuerpflichtige am bisherigen Wohnort keinen eigenen Hausstand, so können Kosten der auswärtigen Unterbringung und Verpflegung zum Zwecke der Berufsausbildung oder Weiterbildung in einem nicht ausgeübten Beruf nicht als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG berücksichtigt werden (BFH-Urteil vom 21. 8.1974 - BStBl 1975 II S. 79). 4Erhält der Steuerpflichtige zur unmittelbaren Förderung seiner Ausbildung oder Weiterbildung steuerfreie Bezüge, mit denen Aufwendungen im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG abgegolten werden, so entfällt insoweit der Sonderausgabenabzug (BFH-Urteil vom 4. 3. 1977 - BStBl II S. 503). 5Das gilt auch dann, wenn die zweckgebundenen steuerfreien Bezüge erst nach Ablauf des betreffenden Kalenderjahrs gezahlt werden. 6Aus Vereinfachungsgründen ist eine Kürzung der für den Sonderausgabenabzug in Betracht kommenden Aufwendungen nur dann vorzunehmen, wenn die steuerfreien Bezüge ausschließlich zur Bestreitung der in § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG bezeichneten Aufwendungen bestimmt sind, z. B. Leistungen für Fortbildungsmaßnahmen nach § 45 AFG oder Leistungen für Lern- und Arbeitsmittel nach § 4 der Verordnung über Zusatzleistungen in Härtefällen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz. 7Gelten die steuerfreien Bezüge dagegen ausschließlich oder teilweise Aufwendungen für den Lebensunterhalt - ausgenommen solche für auswärtige Unterbringung - ab, z. B. Berufsausbildungsbeihilfen nach § 40 AFG, Unterhaltsgeld nach § 44 AFG, Leistungen nach §§ 12 und 13 BAfög, so sind die als Sonderausgaben geltend gemachten Berufsausbildungs- und Weiterbildungsaufwendungen nicht zu kürze...