(1) Wegen des persönlichen Anwendungsbereichs wird auf Abschnitt 127 Abs. 3 bis 10 hingewiesen.

 

(2) 1Mit dem Grundbetrag wird der Reinertrag der Nutzungen, Nutzungsteile und sonstigen Wirtschaftsgüter des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs, die im Ausgangswert nach § 13 a Abs. 4 EStG enthalten sind, in vollem Umfang erfaßt. 2§ 13 a Abs. 4 Nr. I Satz 6 EStG ist entsprechend auch für die in § 13 a Abs. 4 Nr. I Satz 2 EStG aufgeführten Nutzungen, Nutzungsteile und Wirtschaftsgüter anzuwenden. 3Ist die Fortschreibung oder Nachfeststellung eines Einheitswerts auf einen Zeitpunkt erfolgt, der nach dem Beginn des Wirtschaftsjahrs liegt, so ist dieser Einheitswert für die Gewinnermittlung des Wirtschaftsjahrs grundsätzlich nur dann maßgebend, wenn alle Umstände, die zur Fortschreibung oder Nachfeststellung des Einheitswerts geführt haben, bereits vor oder mit Beginn des Wirtschaftsjahrs eingetreten sind. 4Ist für einen anderen Nutzungsberechtigten als den Eigentümer, z. B. Pächter, für bestimmte intensiv genutzte Flächen nach § 48 a BewG (Sonderkultur Spargel, gärtnerische Nutzungsteile Gemüse-, Blumen- und Zierpflanzenbau sowie Baumschulen und Saatzucht) ein selbständiger Einheitswert festgestellt, so ist dem Nutzungsberechtigten auch der auf diese Flächen entfallende Vergleichswert der landwirtschaftlichen Nutzung des Verpächters zuzurechnen. 5Die in § 13 a Abs. 4 Nr. 2 bis 4 EStG für den Pächter getroffene Regelung ist in den Fällen einer unentgeltlichen Überlassung von land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen entsprechend anzuwenden. 6Bei Pachtung eines Betriebs sind die im maßgebenden Einheitswert ausgewiesenen Vergleichswerte der einzelnen Nutzungen und Nutzungsteile einschließlich der dazugehörenden Abschläge und Zuschläge nach § 41 BewG, die Hektarwerte des Geringstlandes sowie die Einzelertragswerte der Nebenbetriebe und des Abbaulandes beim Pächter anzusetzen. 7Werden ausschließlich zugepachtete Flächen bewirtschaftet, gilt folgendes:

 

1.

Besteht für eine der wesentlichen Flächen ein eigener Vergleichswert, so kann aus Vereinfachungsgründen der Hektarwert dieser Fläche auch für die übrigen Flächen der gleichen Nutzung zugrunde gelegt werden.

 

2.

Liegen für mehrere zugepachtete Flächen eigene Vergleichswerte vor, so ist bei der Ermittlung des Ausgangswerts für die Flächen ohne eigenen Vergleichswert der Hektarwert der größten, den Betrieb prägenden Fläche maßgebend.

 

3.

Besteht für keine der zugepachteten Flächen ein eigener Vergleichswert, so ist der für die Berechnung des Ausgangswerts anzusetzende Hektarwert in Anlehnung an den für den Verpächter maßgebenden Hektarwert der zugepachteten wesentlichen Fläche zu ermitteln.

8In den Fällen des Satzes 7 ist gegebenenfalls auch ein Abschlag oder Zuschlag nach § 41 BewG zu berücksichtigen. 9Werden außer den Eigentumsflächen auch zugepachtete Flächen bewirtschaftet, so sind sie beim Pächter mit dem Vergleichswert zu berücksichtigen, mit dem sie im Einheitswert des Verpächters enthalten sind; besteht für die zugepachteten Flächen kein eigener Vergleichswert oder sind sie bei der Einheitsbewertung nach § 69 BewG dem Grundvermögen zugerechnet und mit dem gemeinen Wert bewertet, so ist deren Wert nach dem Hektarwert zu errechnen, der bei der Einheitsbewertung für den eigenen Betrieb beim Vergleichswert der entsprechenden Nutzung zugrunde gelegt worden ist oder zugrunde zu legen wäre. 10Bei der Berechnung des Ausgangswerts sind auch Zu- und Abgänge von Flächen zu berücksichtigen, die nicht oder noch nicht zu einer Fortschreibung des Einheitswerts geführt haben. 11Als Zu- und Abgänge von Flächen gelten auch Nutzungsänderungen innerhalb eines Betriebs (Abschnitt 5 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe b der Fortschreibungs-Richtlinien vom 2. 12. 1971, BStBl I S. 638).

 

(3) 1Bei der Berechnung des Werts der körperlichen Arbeitsleistung des Betriebsinhabers und seiner im Betrieb ohne Arbeitsvertrag beschäftigten Angehörigen (§ 15 AO) bleibt die Arbeitsleistung u. a. von Angehörigen über 65 Jahren außer Betracht. 2Dies gilt nicht für den Betriebsinhaber; bei ihm ist der maßgebende Wert für die körperliche Mitarbeit auch dann anzusetzen, wenn er über 65 Jahre alt ist. 3Das schließt nicht aus, daß der Wert aus anderen Gründen zu mindern ist. 4Für Personen, die nicht voll im Betrieb der Land- und Forstwirtschaft beschäftigt sind oder deren Erwerbsfähigkeit gemindert ist, ist der Wert der körperlichen Arbeitsleistung nur mit dem der tatsächlichen Mitarbeit entsprechenden Teil der in § 13 a Abs. 5 Nr. 1 Buchstabe a EStG genannten Beträge anzusetzen. 5Entsprechendes gilt, wenn diese Personen im Betrieb der Land- und Forstwirtschaft zwar beschäftigt sind, ihre körperliche Mitarbeit jedoch ganz oder teilweise auf Nutzungen, Nutzungsteile, sonstige Wirtschaftsgüter und Betriebsvorgänge entfällt, die bei der Ermittlung des Ausgangswerts nach § 13 a Abs. 4 EStG nicht anzusetzen sind (vgl. BFH-Urteil vom 14. 4.1988 - BStBl II S. 774). 6Der Betrag für die Arbeitsleistung der Person, die den...

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