(1) 1Die Höchstbeträge für den Abzug von Unterhaltsaufwendungen (§ 33 a Abs. 1 EStG), die Ausbildungsfreibeträge (§ 33 a Abs. 2 EStG), der Abzugsbetrag wegen zwangsläufiger Aufwendungen für die Beschäftigung einer Hilfe im Haushalt und für die Unterbringung in einem Heim oder zur dauernden Pflege (§ 33 a Abs. 3 EStG) sowie die anrechnungsfreien Beträge nach § 33 a Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 4 EStG ermäßigen sich für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für die Anwendung der betreffenden Vorschrift nicht vorgelegen haben, um je ein Zwölftel (§ 33 a Abs. 4 Satz 1 EStG). 2Kommen für ein Kalenderjahr Höchstbeträge oder Ausbildungsfreibeträge von unterschiedlicher Höhe in Betracht, so ist für den Monat, in dem die geänderten Voraussetzungen eintreten, der höhere zeitantellige Höchstbetrag oder Ausbildungsfreibetrag anzusetzen. 3Eigene Einkünfte und Bezüge der unterhaltenen Person oder des in Berufsausbildung befindlichen Kindes sind nur anzurechnen, soweit sie auf den Unterhalts- oder Ausbildungszeitraum entfallen (§ 33 a Abs. 4 Satz 2 EStG). 4Der Jahresbetrag der eigenen Einkünfte und Bezüge ist für die Anwendung dieser Vorschrift wie folgt auf die Zeiten innerhalb und außerhalb des Unterhalts- oder Ausbildungszeitraums aufzuteilen:

 

1.

Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, sonstige Einkünfte sowie Bezüge nach dem Verhältnis der in den jeweiligen Zeiträumen zugeflossenen Einnahmen; die Grundsätze des § 11 Abs. 1 EStG gelten entsprechend;

 

2.

andere Einkünfte auf jeden Monat des Kalenderjahrs mit einem Zwölftel.

5Der Steuerpflichtige kann jedoch nachweisen, daß eine andere Aufteilung wirtschaftlich gerechtfertigt ist, wie es z. B. der Fall ist, wenn bei Einkünften aus selbständiger Arbeit die Tätigkeit erst im Laufe des Jahres aufgenommen wird oder wenn bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit im Unterhalts- oder Ausbildungszeitraum höhere Werbungskosten angefallen sind als bei verhältnismäßiger Aufteilung darauf entfallen würden.

Beispiele:

A.

Der Steuerpflichtige unterhält seine alleinstehende im Inland lebende Mutter vom 15. April bis 15. September (Unterhaltszeitraum) mit insgesamt 3 600 DM. Die Mutter bezieht ganzjährig eine monatliche Rente von 400 DM (Ertragsanteil 25 v.H.). Außerdem fließen ihr im Dezember Einnahmen aus Kapitalvermögen in Höhe von 1800 DM zu.

Höchstbetrag für das Kalenderjahr § 33a Abs. 1 EStG)     5 400 DM

anteiliger Höchstbetrag für April

bis September (6/12 von 5 400 DM =)
    2 700 DM
Eigene Einkünfte der Mutter im Unterhaltszeitraum:      
Einkünfte aus Leibrenten      

steuerpflichtiger Ertragsanteil

25 v.H. von 4 800 DM =
1 200 DM    

Werbungskosten-Pauschbetrag

§ 9a Nr. 3 EStG)
- 200 DM    
  1 000 DM    
auf den Unterhaltszeitraum entfallen 600 x 1 000 = 1 200 500 DM  
Einkünfte aus Kapitalvermögen      
Einnahmen 1 800 DM    

Werbungskosten-Pauschbetrag

§ 9a Nr. 2 EStG)

-100 DM

1 700 DM
   
Sparer-Freibetrag § 20 Abs. 4 EStG)

-600 DM

1 100 DM
   
auf den Unterhaftszeitraum entfallen 6/12 =   -550 DM  
Summe der Einkünfte im Unterhaltszeitraum   1 050 DM  

Eigene Bezüge der Mutter im Unterhaltszeitraum:

steuerlich nicht erfaßter Teil der Rente
3 600 DM    
Unkosten-Pauschbetrag

-360 DM

3 240 DM
   
auf den Unterhaltszeitraum entfallen 1 800 x 3 240 =3 600 1 620 DM  
Summe der eigenen Einkünfte und Bezüge im Unterhaftszeitraum   2 670 DM  
abzüglich anteiliger anrechnungsfreier Betrag (6/12. von 4500 DM =)   - 2 250 DM  
anzurechnende Einkünfte und Bezüge   420 DM -420 DM
abzuziehender Betrag     2 280 DM

B.

Ein Steuerpflichtiger unterhält sein Kind, das im Februar das 29. Lebensjahr vollendet, bis zum Abschluß der Berufsausbildung im November mit 11000 DM. Das Kind ist auswärtig untergebracht und bezieht für die Zeit von Januar bis November als Ausbildungshilfe einen Zuschuß aus privaten Mitteln von 1 100 DM. Es hat den gesetzlichen Grundwehrdienst geleistet.

1. Steuerermäßigung nach § 33 a Abs. 1 EStG:

Höchstbeträge für das Kalenderjahr 3 024 DM und 5 400 DM

anteiliger Höchstbetrag

für Januar und Februar (2/12 von 3024 DM=
  504 DM
für März bis November (9/12 von 5 400 DM)=   4 050 DM
    4 554 DM

anzurechnende Bezüge des Kindes

als Bezug anzurechnender Ausbildungszuschuß

für Januar bis November
1 100 DM  
Unkosten-Pauschbetrag

-360 DM

740 DM
 

anteiliger anrechnungsfreier Betrag

(11/12 von 4500 DM =)
-4 125 DM 0 DM
abzuziehender Betrag   4 554 DM

Ausbildungsfreibetrag:

Ausbildungsfreibetrag für das Kalenderjahr 4200 DM

anteiliger Ausbildungsfreibetrag für

Januar und Februar (2/12 von 4200 DM =)
  700 DM
abzuziehender Ausbildungsfreibetrag   700 DM

C.

Ein über 18 Jahre altes Kind des Steuerpflichtigen, für das er einen Kinderfreibetrag erhält, befindet sich bis zum 15.9. in Berufsausbildung und ist auswärtig untergebracht. Dem Kind fließt im Kalenderjahr Arbeitslohn von 9 000 DM zu, davon 3 500 DM in den Ausbildungsmonaten. Die anfallenden Werbungskosten übersteigen nicht den Arbeitnehmer-Pauschbetrag. Außerdem bezieht das Kind für den Ausbildungszeitraum als Ausbildungshil...

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