(1) 1§ 50 c EStG soll durch die Nichtberücksichtigung ausschüttungsbedingter Gewinnminderungen sicherstellen, daß die vor dem Erwerb der Anteile erzielten Gewinne einer unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft im Fall der Ausschüttung an den Erwerber mit einer Steuer vom Einkommen belastet werden. 2Die Vorschrift gilt für Gewinnminderungen im Rahmen des Betriebsvermögens und bei Veräußerungsgewinnen im Sinne der §§ 17 und 23 EStG. 3Gehören die Anteile zu einem Betriebsvermögen des Erwerbers, wirkt sich die Nichtberücksichtigung der Gewinnminderungen außerhalb der Steuerbilanz aus. 4Die Rechtsfolgen des § 50 c EStG treten nur im Jahr des Erwerbs der Anteile und in den folgenden neun Jahren (Sperrzeit) ein. 5Die Besteuerung der Ausschüttungen auf die erworbenen Anteile und die Anrechnung von Körperschaftsteuer bei dem Erwerber werden durch § 50 c EStG nicht berührt.

 

(2) Zu den Erwerbsvorgängen im Sinne des § 50 c Abs. 1 EStG gehören auch Schenkungen sowie gesellschaftsrechtliche oder verdeckte Einlagen durch nicht anrechnungsberechtigte Anteilseigner in eine unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaft.

Beispiel:

Die im Ausland ansässige X-AG besitzt sämtliche Anteile der unbeschränkt steuerpflichtigen Y-AG sowie der ebenfalls unbeschränkt steuerpflichtigen Z-AG. Sie legt die Anteile an der Y-AG in die Z-AG ein.

 

(3) 1Durch§ 50 c Abs. 6 EStG werden die Vorschriften des § 50 c Abs. 1 bis 5 EStG auf die Fälle ausgedehnt, in denen ein nichtanrechnungsberechtigter Anteilseigner mit Anteilen an einer Kapitalgesellschaft anrechnungsberechtigt wird. 2Das ist z. B. der Fall, wenn ein ausländischer Anteilseigner seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt oder seine Geschäftsleitung oder seinen Sitz in das Inland verlegt. 3Gleiches gilt, wenn Anteilseigner eine steuerbefreite inländische Körperschaft ist, die steuerpflichtig wird. 4§ 50 c Abs. 6 EStG betrifft auch Einlagen nichtanrechnungsberechtigter Anteilseigner

 

1.

in eine inländische Betriebsstätte des nichtanrechnungsberechtigten Anteilseigners,

 

2.

in einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb des nichtanrechnungsberechtigten Anteilseigners,

 

3.

in einem steuerpflichtigen Betrieb gewerblicher Art des nichtanrechnungsberechtigten Anteilseigners.

 

(4) 1Nach§ 50 c Abs. 1 EStG werden Gewinnminderungen steuerlich nicht berücksichtigt, die nur auf Gewinnausschüttungen der Kapitalgesellschaft zurückgeführt werden können. 2Soweit der Erwerber glaubhaft macht, daß der Ansatz des niedrigeren Teilwerts oder der Verlust aus der Veräußerung oder Entnahme der erworbenen Anteile auf anderen Ursachen als auf einer vorangegangenen Gewinnausschüttung beruht, z. B. auf Verlusten der Kapitalgesellschaft oder auf der Verringerung ihrer stillen Reserven, ist die Gewinnminderung steuerlich zu berücksichtigen. 3Die Gewinnminderung, die bei einem Organträger auf die Gewinnabführung einer Organgesellschaft zurückzuführen ist, steht einer ausschüttungsbedingten Gewinnminderung gleich. 4Beruht die Gewinnminderung auf mehreren Ursachen, ist davon auszugehen, daß sie vorrangig auf andere Gründe als auf Gewinnausschüttungen zurückzuführen ist.

Beispiel:

Nach dem Anteilserwerb und einer anschließenden Gewinnausschüttung nimmt der Erwerber eine

Teilwertabschreibung vor in Höhe von 180 000 DM
hiervon entfallen auf Verluste der Kapitalgesellschaft -100 000 DM
steuerlich nicht zu berücksichtigen ist nach § 50c EStG eine Gewinnminderung in Höhe von 80 000 DM
 

(5) 1Die Nichtberücksichtigung ausschüttungsbedingter Gewinnminderungen ist begrenzt durch den Sperrbetrag im Sinne des § 50 c Abs. 4 EStG. 2Sperrbetrag ist der Unterschiedsbetrag zwischen den Anschaffungskosten und dem Nennbetrag des Anteils. 3Bei fehlenden Anschaffungskosten tritt an deren Stelle der für die steuerliche Gewinnermittlung maßgebende Wert (§50 c Abs. 4 Satz 2 EStG). 4Als solcher ist anzusetzen

 

1.

in den Fällen des § 7 Abs. 2 EStDV: der Betrag, den der Erwerber für den Anteil hätte aufwenden müssen;

 

2.

in den Fällen des § 17 Abs. 2 Satz 2 EStG, § 11 d EStDV: ein Betrag in Höhe der Anschaffungskosten des Rechtsvorgängers;

 

3.

bei der Einlage des Anteils in ein Betriebsvermögen des Erwerbers: der nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG anzusetzende Betrag.

5Soweit Gewinnminderungen gemäß § 50 c EStG steuerlich nicht berücksichtigt werden, verringert sich der Sperrbetrag. 6Der verbleibende Sperrbetrag ist bis zum Ablauf der Sperrzeit jährlich formlos fortzuschreiben.

Beispiel 1:

Erworbene Anteile gehören zum Betriebsvermögen des Erwerbers.

1. Sachverhalt:

Der anrechnungsberechtigte Steuerpflichtige E erwirbt im Jahr 1 vom nichtanrechnungsberechtigten Veräußerer V die Hälfte der Aktien der inländischen Z-AG.

Nennbetrag der erworbenen Aktien 1 000 000 DM
Anschaffungskosten 1 600 000 DM

In den Jahren 1 bis 4 zahlt die Z-AG Dividenden von jährlich 200000 DM, die zu 50 v.H. auf den Erwerber entfallen.

Im Jahre 7 macht E eine Teilwertabschreibung in Höhe von 400000 DM auf die erworbenen Anteile geltend. Er legt glaubhaft dar, daß e...

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