(1) 1Gewerbliche Tierzucht oder gewerbliche Tierhaltung ist jede Tierzucht oder Tierhaltung, der nach den Vorschriften des § 13 Abs. 1 EStG i. V. m. §§ 51 und 51a BewG keine ausreichenden landwirtschaftlichen Nutzflächen als Futtergrundlage zur Verfügung stehen (→BFH vom 12. 8. 1982 - BStBl 1983 II S. 36; →R 124 a). 2Von§ 15 Abs. 4 EStG werden alle Verluste aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung erfaßt, nicht nur Abschreibungs- oder Buchverluste (→BFH vom 5. 2. 1981 - BStBl II S. 359). 3Wird neben einer Tierzucht oder Tierhaltung, die für sich gesehen als landwirtschaftliche Tätigkeit einzuordnen wäre, eine gewerbliche Tätigkeit ausgeübt, so ist § 15 Abs. 4 EStG nicht anzuwenden, auch wenn die Tierzucht oder Tierhaltung sich als Nebenbetrieb der gewerblichen Tätigkeit darstellt (→BFH vom 1. 2. 1990 - BStBl 1991 II S. 625). 4Das gilt auch, wenn die Tierzucht oder Tierhaltung im Rahmen einer Personengesellschaft erfolgt, deren Einkünfte zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehören.

 

(2) 1Wird in einem einheitlichen Betrieb neben gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung noch eine andere gewerbliche Tätigkeit ausgeübt, so darf ein Verlust aus der gewerblichen Tierzucht oder Tierhaltung nicht mit einem Gewinn aus der anderen gewerblichen Tätigkeit verrechnet werden. 2Der auf die gewerbliche Tierzucht oder Tierhaltung entfallende Verlust, der nicht verrechnet werden darf, ist gegebenenfalls durch Schätzung zu ermitteln.

 

(3) 1Betreibt ein Steuerpflichtiger gewerbliche Tierzucht oder Tierhaltung in mehreren selbständigen Betrieben, so kann der in einem Betrieb erzielte Gewinn aus gewerblicher Tierzucht oder Tierhaltung mit dem in einem anderen Betrieb des Steuerpflichtigen erzielten Verlust aus gewerblicher Tierzucht oder Tierhaltung bis zum Betrag von 0 DM verrechnet werden. 2Bei der Zusammenveranlagung von Ehegatten können Verluste aus gewerblicher Tierzucht oder Tierhaltung des einen Ehegatten mit Gewinnen des anderen Ehegatten aus gewerblicher Tierzucht oder Tierhaltung ausgeglichen und von diesen abgezogen werden (→BFH vom 6. 7. 1989 - BStBl II S. 787).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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