Allgemeines
(1) 1Durch§ 4 Abs. 5 Nr. 1 bis 7 in Verbindung mit Abs. 7 EStG wird der Abzug von betrieblich veranlaßten Aufwendungen, die die Lebensführung des Steuerpflichtigen oder anderer Personen berühren, eingeschränkt. 2Vor Anwendung dieser Vorschriften ist stets zu prüfen, ob die als Betriebsausgaben geltend gemachten Aufwendungen für Repräsentation, Bewirtung und Unterhaltung von Geschäftsfreunden, Reisen, Kraftfahrzeughaltung und dgl. nicht bereits zu den nicht abziehbaren Kosten der Lebensführung im Sinne des § 12 Nr. 1 EStG gehören (→Abgrenzung der Betriebsausgaben von den Lebenshaltungskosten). 3§ 4 Abs. 5 EStG ist nach seinem Sinn und Zweck nicht auf Aufwendungenfür betriebliche Sozialeinrichtungen anwendbar (→BFH vom 30. 7. 1980 - BStBl 1981 II S. 58).
Geschenke
(2) 1Nach§ 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG dürfen Aufwendungen für betrieblich veranlaßte Geschenke (→Begriff des Geschenks) an natürliche Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind, oder an juristische Personen grundsätzlich nicht abgezogen werden. 2Personen, die zu dem Steuerpflichtigen auf Grund eines Werkvertrags oder eines Handelsvertretervertrags in ständiger Geschäftsbeziehung stehen, sind den Arbeitnehmern des Steuerpflichtigen nicht gleichgestellt. 3Übt ein Angestellter unter Mithilfe anderer Angestellter desselben Arbeitgebers auch eine selbständige Tätigkeit aus, so handelt es sich bei diesen Mitarbeitern nicht um Arbeitnehmer des Angestellten und zugleich selbständig Tätigen (→BFH vom 8. 11. 1984 - BStBl 1985 II S. 286). 4Zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Geschenks rechnen auch die Kosten einer Kennzeichnung des Geschenks als Werbeträger sowie die Umsatzsteuer (§ 9b EStG ), soweit der Abzug als Vorsteuer ausgeschlossen ist. 5Übersteigen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Geschenks an einen Empfänger oder, wenn an einen Empfänger im Wirtschaftsjahr mehrere Geschenke gegeben werden, die Anschaffungs- oder Herstellungskosten aller Geschenke an diesen Empfänger den Betrag von 75 DM, so entfällt der Abzug in vollem Umfang. 6Entstehen die Aufwendungen für ein Geschenk in einem anderen Wirtschaftsjahr als dem, in dem der Gegenstand zugewendet wird, und haben sich die Aufwendungen in dem Wirtschaftsjahr, in dem sie gemacht wurden, gewinnmindernd ausgewirkt, so ist, wenn ein Abzug nach § 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG ausgeschlossen ist, im Wirtschaftsjahr der Schenkung eine entsprechende Gewinnerhöhung vorzunehmen. 7Das Abzugsverbot greift nicht, wenn die zugewendeten Wirtschaftsgüter beim Empfänger ausschließlich betrieblich genutzt werden können. 8Zu den Aufwendungen im Sinne des § 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG gehören auch Schmiergelder, soweit sie nach den Grundsätzen des Absatzes 3 als Geschenke anzusehen sind (→BFH vom 18. 2. 1982 - BStBl II S. 394). 9Die Vorschrift des § 160 AO bleibt unberührt.
(3) 1Ein Geschenk (→Begriff des Geschenks) setzt eine unentgeltliche Zuwendung an einen Dritten voraus. 2Die Unentgeltlichkeit ist nicht gegeben, wenn die Zuwendung als Entgelt für eine bestimmte Gegenleistung des Empfängers anzusehen ist. 3Sie wird jedoch nicht schon dadurch ausgeschlossen, daß mit der Zuwendung der Zweck verfolgt wird, Geschäftsbeziehungen zu sichern oder zu verbessern oder für ein Erzeugnis zu werben. 4Ein Geschenk im Sinne des § 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG ist danach regelmäßig anzunehmen, wenn ein Steuerpflichtiger einem Geschäftsfreund oder dessen Beauftragten ohne rechtliche Verpflichtung und ohne zeitlichen oder sonstigen unmittelbaren Zusammenhang mit einer Leistung des Empfängers eine Bar- oder Sachzuwendung gibt. 5Keine Geschenke sind beispielsweise
1. |
Kränze und Blumen bei Beerdigungen, |
2. |
Spargeschenkgutscheine der Kreditinstitute und darauf beruhende Gutschriften auf dem Sparkonto anläßlich der Eröffnung des Sparkontos oder der Leistung weiterer Einzahlungen, |
3. |
Preise anläßlich eines Preisausschreibens oder einer Auslobung, |
4. |
Zugaben im Sinne der ZugabeVO, die im geschäftlichen Verkehr neben einer Ware oder Leistung gewährt werden (→ BFH vom 28. 11. 1986 - BStBl 1987 II S. 296). |
6Zu den Geschenken im Sinne des § 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG rechnen ebenfalls nicht die Bewirtung, die damit verbundene Unterhaltung und die Beherbergung von Personen aus geschäftlichem Anlaß; für den Abzug dieser Aufwendungen sind die Absätze 5, 10 und 11 maßgebend.
Bewirtung und Bewirtungsaufwendungen
(4) 1Bewirtung im Sinne des § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG liegt nur vor, wenn die Darreichung von Speisen und/oder Getränken eindeutig im Vordergrund steht (→BFH vom 16. 2. 1990 - BStBl II S. 575). 2Keine Bewirtung liegt vor bei
1. |
Gewährung von Aufmerksamkeiten in geringem Umfang (wie Kaffee, Tee, Gebäck) z. B. anläßlich betrieblicher Besprechungen, wenn es sich hierbei um eine übliche Geste der Höflichkeit handelt; |
2. |
Produkt-/Warenverkostungen; hier besteht ein unmittelbarer Zusammenhang mit dem Verkauf der Produkte oder Waren. Voraussetzung für den unbeschränkten Abzug ist, daß nur das zu veräußernde Produkt und ggf. Aufmerksamkeiten... |