(1) 1Der Anteilseigner muß den Sammelantragsteller zu seiner Vertretung bevollmächtigt haben. 2Der Nachweis einer Vollmacht ist nur zu verlangen, wenn begründete Zweifel an der Vertretungsmacht bestehen. 3Abweichend von § 80 Abs. 1 Satz 2 AO ermächtigt bei einem Sammelantrag auf Vergütung von Körperschaftsteuer und Erstattung von Kapitalertragsteuer die für die Antragstellung erteilte Vollmacht auch zum Empfang der Steuervergütungen und -erstattungen.
(2) Die Anweisungen in R 213kAbs. 1 gelten für den Sammelantrag mit folgenden Abweichungen:
1. |
Beauftragt der Anteilseigner einen in § 36c EStG genannten Vertreter, einen Sammelantrag beim Bundesamt für Finanzen zu stellen, hat er dem Vertreter das Original der NV-Bescheinigung, des Freistellungsauftrags oder der Bescheinigung im Sinne des § 44a Abs. 5 Satz 2 EStG vorzulegen. |
(3) 1Sammelanträge sind entweder auf Listen oder auf maschinell verwertbaren Datenträgern an das Bundesamt für Finanzen zu richten. 2Für Sammelanträge auf maschinell verwertbaren Datenträgern gelten die Bestimmungen der Sammelantrags-Datenträger-Verordnung (SaDV) vom 10.5.1995 (BGBl. I S. 684).
(4) 1Für die Vergütung von Körperschaftsteuer bei Erträgen aus Investmentanteilen gilt § 36c Abs. 1 EStG entsprechend. 2Für die Erstattung von Kapitalertragsteuer bei Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Abs. 1 Nr. 2 EStG gilt § 36c Abs. 1 und § 36c Abs. 2 Nr. 1 und 2 EStG entsprechend.
Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?
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