AfaA
Wird ein im Privatvermögen gehaltenes Fahrzeug eines selbständig Tätigen bei einer beruflich veranlassten Fahrt infolge eines Unfalls beschädigt und nicht repariert, so richtet sich die Höhe der AfaA nach § 7 Abs. 1 Satz 5 EStG nach den Anschaffungskosten abzüglich der (normalen) AfA, die der Steuerpflichtige hätte in Anspruch nehmen können, wenn er das Fahrzeug im Betriebsvermögen gehalten hätte (→BFH vom 24.11.1994 - BStBl 1995 II S. 318).
AfaA sind grundsätzlich im Jahr des Schadenseintritts, spätestens jedoch im Jahr der Entdeckung des Schadens vorzunehmen (→BFH vom 1.12.1992 - BStBl 1994 II S.11 und 12). Dies gilt unabhängig von evtl. Ersatzansprüchen gegen eine Versicherung (→BFH vom 13.3.1998 - BStBl II S. 443).
Eine AfaA setzt voraus, dass die wirtschaftliche Nutzbarkeit eines Wirtschaftsguts durch außergewöhnliche Umstände gesunken ist (→BFH vom 8.7.1980 - BStBl II S. 743).
Baumängel vor Fertigstellung eines Gebäudes rechtfertigen keine AfaA (→BFH vom 31.3.1992 - BStBl II S. 805); auch wenn infolge dieser Baumängel noch in der Bauphase unselbständige Gebäudeteile wieder abgetragen werden (→BFH vom 30.8.1994 - BStBl 1995 II S. 306); dies gilt auch, wenn die Baumängel erst nach der Fertigstellung entdeckt werden (→BFH vom 27.1.1993 - BStBl II S. 702).
Eine AfaA ist vorzunehmen, wenn
Eine AfaA ist nicht vorzunehmen, wenn ein zum Privatvermögen gehörendes objektiv technisch oder wirtschaftlich noch nicht verbrauchtes Gebäude abgerissen wird, um ein unbebautes Grundstück veräußern zu können (→BFH vom 6.3.1979 - BStBl II S. 551), oder wenn es in der Absicht eines grundlegenden Umbaus erworben wird (→BFH vom 4.12.1984 - BStBl 1985 II S. 208 und 20.4.1993 - BStBl II S. 504).
AfA-Volumen
Übergang
- von der Schätzung zur Buchführung →BFH vom 5.12.1985 (BStBl 1986 II S. 390),
- von der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen zur Buchführung → BFH vom 12.12.1985 (BStBl 1986 II S. 392), vom 17.3.1988 (BStBl II S. 770) und vom 10.12.1992 (BStBl 1993 II S. 344).
Umwidmung eines Wirtschaftsguts in den Bereich der Einkünfteerzielung →BFH vom 14.2.1989 (BStBl II S. 922).
Beispiele:
1. |
Degressive AfA nach § 7 Abs. 2 EStG bei nachträglichen Herstellungskosten Für ein im Jahre 01 angeschafftes bewegliches Wirtschaftsgut mit einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von 12 Jahren, für das degressive AfA von (8 1/3 % x 2 =) 16 2/3 % vorgenommen worden ist, werden im Jahre 06 nachträgliche Herstellungskosten aufgewendet. Danach beträgt die neu geschätzte Restnutzungsdauer 8 Jahre. |
Restwert Ende 05 |
4.100 € |
nachträgliche Herstellungskosten 06 |
+ 3.900 € |
Bemessungsgrundlage ab 06 |
8.000 € |
Die degressive AfA im Jahre 06 beträgt (12,5 % x 2, höchstens jedoch) 20 % von 8.000 €.
2. |
Lineare AfA nach § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG bei nachträglichen Herstellungskosten Ein zu Beginn des Jahres 01 angeschafftes Gebäude, für das lineare AfA nach § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG vorgenommen worden ist, wird im Jahre 24 erweitert. Die Restnutzungsdauer beträgt danach noch mindestens 50 Jahre. |
Anschaffungskosten im Jahr 01 |
200.000 € |
AfA in den Jahren 01 bis 23: 23 x 2 % = 92.000 € nachträgliche Herstellungskosten im Jahr 24 |
+ 100.000 € |
Bemessungsgrundlage ab Jahr 24 |
300.000 € |
Vom Jahr 24 bis zur vollen Absetzung des Betrags von 208.000 € (Restwert 108.000 € zuzüglich nachträglicher Herstellungskosten 100.000 €) beträgt die AfA jährlich 2 % von 300.000 € = 6.000 €.
3. |
Degressive AfA nach § 7 Abs. 5 EStG bei nachträglichen Herstellungskosten Ein im Jahr 01 fertig gestelltes Gebäude, für das degressive AfA nach § 7 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG vorgenommen worden ist, wird im Jahr 06 erweitert. |
Herstellungskosten im Jahr 01 |
200.000 € |
AfA in den Jahren 01 bis 04: 4 x 10 % = 80.000 € AfA im Jahr 05: 1 x 5 % = 10.000 € nachträgliche Herstellungskosten im Jahr 06 |
+ 80.000 € |
Bemessungsgrundlage ab Jahr 06 |
280.000 € |
In den Jahren 06 und 07 beträgt die AfA je 5 % = 14.000 €; in den Jahren 08 bis 25 beträgt die AfA je 2,5 % = 7.000 €.
4. |
AfA-Verbrauch bei Umwidmung eines Gebäudes zur Einkünfteerzielung Eine im Jahr 01 fertig gestellte und am 1.12.01 erworbene Eigentumswohnung wird vom Dezember 01 bis Februar 03 vom Stpfl. selbst bewohnt und ab März 03 vermietet. Der Stpfl. hat ab dem Jahr 03 die Wahl zwischen der linearen AfA nach § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG (Fall 1) und der degressiven AfA nach § 7 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 EStG (Fall 2). |
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Fall 1 |
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Fall 2 |
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Anschaffungskosten im Jahr 01 |
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AfA-Verbrauch |
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300.000 € |
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300.000 € |
im Jahr 01 |
1/12 von 2 % |
500 € |
7 % |
21.000 € |
im Jahr 02 |
2 % |
6.000 € |
7 % |
21.000 € |
im Jahr 03 |
2/12 von 2 % |
1.000 € |
2/12 von 7 % |
3.500 € |
insgesamt |
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7.500 € |
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45.500 € |
verbleibendes AfA-Volumen |
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292.500 € |
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