Allgemeines
Der Höchstbetrag für den Abzug von Unterhaltsaufwendungen (§ 33a Abs. 1 EStG), der Freibetrag nach § 33a Abs. 2 EStG, der Abzugsbetrag wegen zwangsläufiger Aufwendungen für die Beschäftigung einer Hilfe im Haushalt und für die Unterbringung in einem Heim oder zur dauernden Pflege (§ 33a Abs. 3 EStG) sowie die anrechnungsfreien Beträge nach § 33a Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2 Satz 2 EStG ermäßigen sich für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für die Anwendung der betreffenden Vorschrift nicht vorgelegen haben, um je ein Zwölftel (§ 33a Abs. 4 Satz 1 EStG). Erstreckt sich das Studium eines Kindes einschließlich der unterrichts- und vorlesungsfreien Zeit über den ganzen VZ, so kann davon ausgegangen werden, dass beim Stpfl. in jedem Monat Aufwendungen anfallen, so dass § 33a Abs. 4 Satz 1 EStG nicht zur Anwendung kommt (→BFH vom 22.3.1996 - BStBl 1997 II S. 30). Eigene Einkünfte und Bezüge der unterhaltenen Person oder des in Berufsausbildung befindlichen Kindes sind nur anzurechnen, soweit sie auf den Unterhalts- oder Ausbildungszeitraum entfallen (§ 33a Abs. 4 Satz 2 EStG). Leisten Eltern Unterhalt an ihren Sohn nur während der Dauer seines Wehrdienstes, so unterbleibt die Anrechnung des Entlassungsgeldes nach § 9 des Wehrsoldgesetzes, da es auf die Zeit nach Beendigung des Grundwehrdienstes entfällt (→BFH vom 26.4.1991 - BStBl II S. 716). Befindet sich ein Kind, das während des gesamten Kalenderjahrs Arbeitslohn bezogen hat, nur einige Monate in Berufsausbildung, so ist der Arbeitnehmer-Pauschbetrag zeitanteilig anzusetzen (→BFH vom 7.11.2000 – BStBl 2001 II S. 702).
Beispiele für die Aufteilung eigener Einkünfte und Bezüge auf die Zeiten innerhalb und außerhalb des Unterhalts- oder Ausbildungszeitraums:
A.
Der Stpfl. unterhält seine alleinstehende im Inland lebende Mutter vom 15. April bis 15. September (Unterhaltszeitraum) mit insgesamt 3.000 €. Die Mutter bezieht ganzjährig eine monatliche Rente von 200 € (Ertragsanteil 25 %). Außerdem hat sie im Kalenderjahr Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 1.050 €.
Höchstbetrag für das Kalenderjahr 7.188 € (§ 33a Abs. 1 EStG) | |||
anteiliger Höchstbetrag für April bis September (6/12 von 7.188 € =) |
3.594 € | ||
Eigene Einkünfte der Mutter im Unterhaltszeitraum: | |||
Einkünfte aus Leibrenten | |||
steuerpflichtiger Ertragsanteil | |||
25 % von 2.400 € = | 600 € | ||
abzüglich Werbungskosten-Pauschbetrag |
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(§ 9a Satz 1 Nr. 3 EStG) | ‐ 102 € | ||
Einkünfte | 498 € | ||
auf den Unterhaltszeitraum entfallen | |||
6/12 von 498 € | 249 € | ||
Einkünfte aus Vermietung und | |||
Verpachtung | 1.050 € | ||
auf den Unterhaltszeitraum entfallen 6/12 | 525 € | ||
Summe der Einkünfte im Unterhaltszeitraum | 774 € | ||
Eigene Bezüge der Mutter im Unterhaltszeitraum: | |||
steuerlich nicht erfasster Teil der Rente | 1.800 € | ||
abzüglich Kostenpauschale | ‐ 180 € | ||
verbleibende Bezüge | 1.620 € | ||
auf den Unterhaltszeitraum ent- | |||
fallen 6/12 | 810 € | ||
Summe der eigenen Einkünfte und Bezüge im Unterhaltszeitraum | 1.584 € | ||
abzüglich anteiliger anrechnungsfreier | |||
Betrag (6/12 von 624 € =) | ‐312 € | ||
anzurechnende Einkünfte und Bezüge | 1.272 € | ‐ 1.272 € | |
abzuziehender Betrag | 2.322 € |
B.
Ein Stpfl. unterhält sein Kind, das den gesetzlichen Grundwehrdienst geleistet hat, bis zum Abschluss der Berufsausbildung im November mit 5.500 €. Das Kind ist auswärtig untergebracht und bezieht für die Zeit von Januar bis November eine private Ausbildungshilfe von insgesamt 550 €. Der Verlängerungszeitraum nach § 32 Abs. 5 EStG endet im Februar.
a) |
Für die Monate Januar und Februar erfolgt eine Berücksichtigung nach § 32 Abs. 5 EStG (Kindergeld oder Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG). |
b) |
Für die Monate Januar und Februar besteht außerdem ein Anspruch auf einen Freibetrag nach § 33a Abs. 2 EStG
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c) |
Für die Monate März bis November kommt ein Anspruch auf Steuerermäßigung nach § 33a Abs. 1 EStG in Betracht:
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C.
Ein über 18 Jahre altes Kind des Stpfl., für das er Kindergeld/Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG erhält, befindet sich bis zum 30.9. in Berufsausbildung und ist auswärtig untergebracht. Dem Kind fließt im Kalenderjahr Arbeitslohn von 4.500 € zu, davon 1.750 € in den Ausbildungsmonaten. Die anfallenden Werbungskosten übersteigen nicht den Arbeitnehmer-Pauschbetrag. Außerdem bezieht das Kind für den Ausbildungszeitraum als Ausbi...
Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?
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