Gewerbetreibender A, dessen Wirtschaftsjahr dem Kalenderjahr entspricht, bildete im Jahr 2001 für eine im Jahr 2002 beabsichtigte Anschaffung eines begünstigten Wirtschaftsguts zulässigerweise eine Ansparabschreibung nach § 7g Abs. 3 EStG.
Höhe der beabsichtigten Investition |
250.000 € |
in 2002 zulässigerweise gebildete Rücklage (40 % der geplanten Anschaffungskosten) |
100.000 € |
Variante a) – Aufgabe der Investitionsabsicht –
A gibt seine Investitionsabsicht im Jahr 2003 auf.
Die Rücklage ist bei der Erstellung des Jahresabschlusses 2003 gewinnerhöhend aufzulösen. Es entsteht ein Gewinnzuschlag gem. § 7g Abs. 5 EStG in Höhe von 1 x 6 % von 100.000 € = 6.000 €, der außerbilanziell gewinnerhöhend erfasst wird.
Variante b) – Inanspruchnahme linearer AfA –
A schafft das Wirtschaftsgut wie geplant im zweiten Halbjahr 2003 mit Anschaffungskosten in Höhe von 250.000 € an (betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer 10 Jahre). Die Voraussetzungen für die Sonderabschreibungen nach § 7g Abs. 1 EStG sind erfüllt.
A kann Abschreibungen wie folgt vornehmen (§ 7g Abs. 1 EStG):
Nimmt A beispielsweise keine Sonderabschreibung in Anspruch, sondern schreibt das Wirtschaftsgut in 2003 nur linear ab, entstehen folgende Auswirkungen:
Gewinn aus der Auflösung der Ansparrücklage
Der Saldo aus der Gewinnerhöhung durch die Auflösung der Rücklage und der Gewinnminderung durch die AfA beträgt 87.500 €. Ein Gewinnzuschlag nach § 7g Abs. 5 EStG ist nicht vorzunehmen, weil die Auflösung der Rücklage ausschließlich auf § 7g Abs. 4 Satz 1 EStG beruht.
Variante c) – Voraussetzungen für Sonderabschreibung sind wegen § 7g Abs. 2 Nr. 2 EStG nicht erfüllt –
A schafft das Wirtschaftsgut wie geplant im zweiten Halbjahr 2003 mit Anschaffungskosten in Höhe von 250.000 € an (betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer 10 Jahre). Die Voraussetzungen für die Sonderabschreibungen nach § 7g Abs. 1 EStG sollen hier nicht erfüllt sein, weil das Wirtschaftsgut nicht fast ausschließlich betrieblich genutzt wird.
Nimmt A beispielsweise die degressive Abschreibung in 2003 in Anspruch, entstehen folgende Auswirkungen:
Gewinn aus der Auflösung der Ansparrücklage
Der Saldo aus der Gewinnerhöhung durch die Auflösung der Rücklage und der Gewinnminderung durch die AfA beträgt 75.000 €. Ein Gewinnzuschlag nach § 7g Abs. 5 EStG ist nicht vorzunehmen, weil das Wirtschaftsgut angeschafft wurde, für das die Rücklage gebildet wurde, und somit die Auflösung der Rücklage ausschließlich nach § 7g Abs. 4 Satz 1 EStG erfolgt. Dabei ist es unerheblich, ob eine Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 1 EStG nicht in Anspruch genommen werden darf oder nicht in Anspruch genommen wird.
Variante d) – Anschaffungskosten unterschreiten beabsichtigte Investition –
A schafft das Wirtschaftsgut im zweiten Halbjahr 2003 mit Anschaffungskosten in Höhe von nur 200.000 € an (betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer 10 Jahre). Die Voraussetzungen für die Sonderabschreibungen nach § 7g Abs. 1 EStG sind erfüllt.
A nimmt keine Sonderabschreibung in Anspruch, sondern schreibt das Wirtschaftsgut in 2003 nur linear ab:
Da die tatsächlichen Anschaffungskosten um 50.000 € geringer ausfielen als die ursprünglich geplanten Anschaffungskosten, erfolgt in Höhe von 40 % dieses Betrags am Ende des Wirtschaftsjahrs eine Auflösung der Rücklage nach § 7g Abs. 4 Satz 2 EStG, die einen Ge...