rechtskräftig
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob Einkünfte der Klägerin aus nichtselbständiger Arbeit, die sie in den Streitjahren in Österreich erzielt hat, nach § 32b Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bei der Zusammenveranlagung der Kläger für die Streitjahre unter dem Gesichtspunkt des sog. Progressionsvorbehalts zu berücksichtigen sind. Hierfür ist von Bedeutung, ob die Klägerin während ihrer Tätigkeit in Österreich nach § 1 Abs. 1 Satz 1 EStG unbeschränkt steuerpflichtig war, weil sie auch während dieser Zeit im Inland einen Wohnsitz unterhielt (§ 8 Abgabenordnung -AO-).
Die Klägerin war in den Streitjahren ebenso wie in der Zeit davor im Inland u.a. als Schauspielerin freiberuflich tätig und bewohnte zu Beginn des Streitjahres mit dem Kläger eine gemeinsame Wohnung im Hause … in Hamburg (Hamburger Wohnung). Mit Dienstvertrag vom 3.2.1988 wurde sie von der W GmbH als Schauspielerin/Sängerin/Musiktheaterdarstellerin mit Tanzverpflichtung für das im Theater … aufgeführte Musical … für die Zeit vom 25.7.88 bis zum 31.7.89 verpflichtet. Wegen der Einzelheiten wird auf den Dienstvertrag auf Bl. 15 ff der unten genannten Bp-Arbeitsakten (ArbA) verwiesen. Über das aufgrund dieses Vertrages an die Klägerin in österreichischen Schillingen gezahlte Gehalt ist für das Streitjahr 1989 und das Jahr 1990 wie aus Bl. 73 ff ArbA ersichtlich abgerechnet worden. Auf diese Abrechnungen, insbesondere den Lohnzettel für das Jahr 1989 (Bl. 87 ArbA) wird wegen weiterer Einzelheiten Bezug genommen. Für das Streitjahr 1988 liegt lediglich ein Bescheid über Lohnsteuer-Jahresausgleich des zuständigen österreichischen Finanzamts vor. Auf Bl. 72 ArbA wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen. Wegen der von der Klägerin in den Streitjahren im Inland erzielten Einkünfte wird auf ihre Einnahme-Überschußrechnungen auf Bl. 11 und 36 der unten genannten Einkommensteuer-Akte (EStA) sowie auf Prüfungsbemerkungen und -feststellungen zu diesen Positionen auf Bl. 8 ff u. 43 ff, insbesondere Bl. 47 und 57 f ArbA Bezug genommen. Wegen ihrer Tätigkeit in Österreich kündigte die Klägerin ihren Mietvertrag für die Hamburger Wohnung, meldete sich behördlich in Hamburg ab und mietete mit Vertrag vom 1.7.1988 eine 50qm große, möblierte Wohnung im Hause … in Wien (Wiener Wohnung) ab Juli 1988 auf die Dauer von ca. einem Jahr in Untermiete. Auf die entsprechenden Urkunden auf Bl. 40 u. 44 Gerichtsakte GA Kündigungsschreiben vom 3.6.1988 u. Bestätigung der Kündigung durch den Vermieter vom 4.12.96), Bl. 14 ArbA (Meldebestätigung vom 3.10.88) und Bl. 34 ff GA (von der Klägerin nicht unterschriebene Ausfertigung des Mietvertrages vom 1.7.88) wird wegen weiterer Einzelheiten Bezug genommen. Als Nachweis für einen von ihr behaupteten Umzug von der Hamburger in die Wiener Wohnung mit eigenem Pkw hat die Klägerin lediglich Treibstoffquittungen vom 24.7.88 (Bl. 38f GA) vorgelegt. Seit Beendigung ihrer Tätigkeit in Österreich im Jahre 1990 bewohnt die Klägerin die Hamburger Wohnung wieder zusammen mit ihrem Ehemann und unterhält dort weiterhin Räume für betriebliche Zwecke, die sie auch bereits vor der Tätigkeit in Österreich benutzt hatte. Auf die Prüfungsfeststellungen auf Bl. 55 und 66 ArbA wird Bezug genommen.
Die Kläger wurden für die Streitjahre entsprechend ihren Erklärungen, die die österreichischen Einkünfte der Klägerin nicht enthielten, unter dem Vorbehalt der Nachprüfung zusammenveranlagt. Wegen der Einzelheiten wird auf die entsprechenden Steuererklärungen auf Bl. 14 ff und 32 ff EStA sowie auf die entsprechenden Steuerbescheide auf Bl. 21 f und 43 ff EStA Bezug genommen (allerdings hatten die Kläger für das Streitjahr 1989 wegen der von ihnen angenommenen beschränkten Steuerpflicht der Klägerin Einzelerklärungen abgegeben, siehe hierzu auch den Schriftverkehr auf Bl. 12 ff ArbA). Nach einer Außenprüfung änderte der Beklagte die Steuerfestsetzungen für die Streitjahre mit den angefochtenen Änderungsbescheiden vom 1.3.1993, bei denen neben anderen Änderungen u.a. der besondere Steuersatz nach § 32 b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG unter Berücksichtigung der österreichischen Einkünfte der Klägerin angewandt wurde. Wegen der Einzelheiten wird auf die entsprechenden Bescheide auf Bl. 87 ff EStA und die Berechnung der Progressionseinkünfte auf Bl. 16 der unten genannten Betriebsprüfungs-Akte (BpA) verwiesen. Den gegen diese Änderungsbescheide rechtzeitig eingelegten Einspruch wies der Beklagte mit der angefochtenen Einspruchsentscheidung vom 14.7.94 zurück.
Mit ihrer rechtzeitig gegen die genannten Verwaltungsentscheidungen erhobenen Klage verfolgen die Kläger ihr Ziel, statt nach dem besonderen Steuersatz des § 32 b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG nach dem normalen Tarif besteuert zu werden, weiter und tragen hierzu im wesentlichen folgendes vor: Mit Beginn ihrer Tätigkeit in Österreich habe die Klägerin ihren inländischen Wohnsitz aufgegeben und hier nach diesem Zeitpunkt in den Streitjahren auch keinen gewöhnlichen Aufenthalt gehabt. In dieser Ze...