Entscheidungsstichwort (Thema)
Kosten für einen mehrfach qualifizierten Bevollmächtigten
Leitsatz (redaktionell)
Bei der Kostenfestsetzung sind die erstattungsfähigen Kosten bei einem mehrfach qualifizierten Bevollmächtigten nach der Gebührenordnung festzusetzen, deren Ansatz der Bevollmächtigte mit seinem Mandanten vereinbart hat.
Normenkette
FGO § 139 Abs. 3, 1
Tatbestand
Der Erinnerungsführer hat wegen Einkommensteuer 1995 Klage erhoben. Er hat laut Vollmachtsurkunde ausdrücklich „den Herren Rechtsanwälten A., B. und C. in der Sozietät A., D. & Partner WP/StB/Rae” Prozeßvollmacht erteilt.
In einem Erörterungstermin erklärte sich der Erinnerungsgegner bereit, den angefochtenen Bescheid zu ändern. Hierauf erklärten die Beteiligten die Hauptsache für erledigt. Mit Beschluß vom 27.05.1998 wurden die Kosten des Verfahrens dem Erinnerungsführer zu 5/12 und dem Erinnerungsgegner zu 7/12 auferlegt.
Mit Schriftsatz vom 10.06.1998 beantragte der Erinnerungsführer die Festsetzung der vom Erinnerungsgegner zu erstattenden Kosten.
Mit Schreiben vom 22.06.1998, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, teilte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle mit, sie beabsichtige vom Kostenfestsetzungsantrag abzuweichen.
Da der Erinnerungsführer durch eine Sozietät vertreten worden sei, die sowohl aus Rechtsanwälten als auch aus Steuerberatern bestehe, liege eine Mehrfachqualifikation vor. Diese Mehrfachqualifikation bedinge eine Vergleichsrechnung zwischen der BRAGO und der Steuerberatergebührenverordnung, da nur die notwendigen, also geringeren Kosten dem Kostenschuldner auferlegt werden dürften.
Bei der Vergleichsrechnung ergäben sich für das Vorverfahren bezüglich der Geschäftsgebühr verschiedene Gebührenrahmen. Da sich nach der Steuerberatergebührenverordnung eine niedrigere Gebühr ergebe, sei diese für das Vorverfahren anzusetzen.
Der Erinnerungsführer teilte hierzu mit, sein Prozeßbevollmächtigter nehme mit Betroffenheit zur Kenntnis, daß er für seine Mehrfachqualifikation quasi bestraft werden solle. Wäre er nur Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht, dürfte er nach der BRAGO abrechnen. Dadurch, daß er auch die Steuerberaterprüfung abgelegt habe, solle nunmehr die niedrigere Tabelle angewandt werden. Er habe im übrigen den Prozeßbevollmächtigten allein deshalb beauftragt, weil er auch Rechtsanwalt sei.
Mit Schreiben vom 25.08.1998, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, äußerte sich der Erinnerungsgegner. Er teilte mit, der Kostenanspruch für das Vorverfahren sei auf den niedrigeren Satz der Steuerberatergebührenverordnung zu beschränken.
Der Erinnerungsführer sei durch eine Sozietät insgesamt vertreten worden, die sowohl aus Rechtsanwälten als auch aus Steuerberatern bestehe. Insofern komme es auf die Doppelqualifikation des einen Anwalts nicht an. Es komme auch nicht darauf an, ob der Erinnerungsführer den Bevollmächtigten als Rechtsanwalt oder Steuerberater beauftragt habe. In einem solchen Fall seien gemäß § 139 Abs. 1 FGO nur die notwendigen Kosten zu erstatten. Es würden sich anderenfalls im Kostenfeststellungsverfahren schwierige Beweisfragen ergeben.
Mit Schreiben vom 01.09.1998 reichte der Erinnerungsführer einen geänderten Antrag auf Kostenfestsetzung ein, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird.
Mit Schreiben vom 18.09.1998 teilte der Erinnerungsführer mit, es sei zu berücksichtigen, daß jeder Rechtsanwalt zur unbeschränkten Hilfe in Steuersachen nach dem Steuerberatungsgesetz berechtigt sei. Folglich stehe es ihm frei, derartige Tätigkeiten entsprechend den Bestimmungen der Steuerberatergebührenverordnung abzurechnen. Demnach seien die Kompetenzen seines Prozeßbevollmächtigten durch den Erwerb der zusätzlichen Qualifikation als Steuerberater in keiner Weise erweitert worden.
Im vorliegenden Fall werde geradezu exemplarisch ersichtlich, daß ein Nur-Steuerberater mit der Wahrnehmung des Mandats höchstwahrscheinlich überfordert gewesen wäre. Gerade zu der Frage, ob Detektivkosten außergewöhnliche Belastungen darstellten, seien fundierte Rechtskenntnisse im zivilprozessualen Feld unabdingbar gewesen. Nur auf diese Art und Weise habe substantiiert vorgetragen werden können, daß die herkömmlichen Beweismittel im Eheunterhaltsprozeß nicht ausgereicht hätten und die Einschaltung des Detektivs unabdingbar gewesen sei.
Mit Beschluß vom 21.10.1998 setzte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle die von dem Erinnerungsgegner an den Erinnerungsführer zu erstattenden Kosten fest. Dabei ging sie hinsichtlich des Vorverfahrens von einer 7,5/10 Gebühr gemäß § 41 Steuerberatergebührenverordnung aus.
Hierauf hat der Erinnerungsführer Erinnerung erhoben.
Zur Begründung hat er sich auf seinen Vortrag im Kostenfestsetzungsverfahren berufen. Ergänzend hat er vorgetragen, wenn im angefochtenen Beschluß ausgeführt werde, daß bei einem Rechtsstreit entstehende Kosten so niedrig wie möglich gehalten werden müßten, könne dies folgerichtig nur noch dazu führen, daß nur noch Steuerberater finanzgerichtliche Rechtsstrei...