Nach § 28r Absatz 10 und § 28s Absatz 6 des Energiewirtschaftsgesetzes, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 161) geändert worden ist, wird hiermit bekannt gemacht, dass die Europäische Kommission am 21. Juni 2024 die beihilferechtliche Genehmigung zur Anwendung von § 28r Absatz 1 bis 9 und § 28s Absatz 1 bis 5 des Energiewirtschaftsgesetzes erteilt hat und die genannten Vorschriften jeweils nach Ablauf des Tages der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung nach Maßgabe dieser Genehmigung anzuwenden sind.
§§ 1 - 5b Teil 1 Allgemeine Vorschriften
§ 1 Zweck und Ziele des Gesetzes
(1)[1] Zweck des Gesetzes ist eine möglichst sichere, preisgünstige, verbraucherfreundliche, effiziente, umweltverträgliche und treibhausgasneutrale leitungsgebundene Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität, Gas und Wasserstoff, die zunehmend auf erneuerbaren Energien beruht.
Bis 28.07.2022:
(1) Zweck des Gesetzes ist eine möglichst sichere, preisgünstige, verbraucherfreundliche, effiziente und umweltverträgliche leitungsgebundene Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität, Gas und Wasserstoff[2] [Bis 26.07.2021: Elektrizität und Gas], die zunehmend auf erneuerbaren Energien beruht.
(2)[3] 1Die Regulierung der Elektrizitäts- und Gasversorgungsnetze dient den Zielen der Sicherstellung eines wirksamen und unverfälschten Wettbewerbs bei der Versorgung mit Elektrizität und Gas, der Sicherung eines langfristig angelegten leistungsfähigen und zuverlässigen Betriebs von Energieversorgungsnetzen sowie der gesamtwirtschaftlich optimierten Energieversorgung. 2Zur Verfolgung der Ziele in Absatz 1 berücksichtigt die Regulierung insbesondere
1. |
den vorausschauenden Ausbau, die optimierte Nutzung und die Digitalisierung der Energieversorgungsnetze, |
2. |
die Erzeugung und Nutzung von Strom aus erneuerbaren Energien und Wasserstoff, |
3. |
die Flexibilisierung im Elektrizitätssystem, einschließlich der Nutzung von Energiespeichern sowie |
4. |
eine angemessene Verteilung der Netzkosten im Zusammenhang mit dem Ausbau der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien. |
Bis 28.12.2023:
(2) Die Regulierung der Elektrizitäts- und Gasversorgungsnetze dient den Zielen der Sicherstellung eines wirksamen und unverfälschten Wettbewerbs bei der Versorgung mit Elektrizität und Gas und der Sicherung eines langfristig angelegten leistungsfähigen und zuverlässigen Betriebs von Energieversorgungsnetzen.
(3) Zweck dieses Gesetzes ist ferner die Umsetzung und Durchführung des Europäischen Gemeinschaftsrechts auf dem Gebiet der leitungsgebundenen Energieversorgung.
(4) Um den Zweck des Absatzes 1 auf dem Gebiet der leitungsgebundenen Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität zu erreichen, verfolgt dieses Gesetz insbesondere die Ziele,
1. |
die freie Preisbildung für Elektrizität durch wettbewerbliche Marktmechanismen zu stärken, |
2. |
den Ausgleich von Angebot und Nachfrage nach Elektrizität an den Strommärkten jederzeit zu ermöglichen, |
§ 1a Grundsätze des Strommarktes
(1) 1Der Preis für Elektrizität bildet sich nach wettbewerblichen Grundsätzen frei am Markt. 2Die Höhe der Preise für Elektrizität am Großhandelsmarkt wird regulatorisch nicht beschränkt.
(2) 1Das Bilanzkreis- und Ausgleichsenergiesystem hat eine zentrale Bedeutung für die Gewährleistung der Elektrizitätsversorgungssicherheit. 2Daher sollen die Bilanzkreistreue der Bilanzkreisverantwortlichen und eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung der Bilanzkreise sichergestellt werden.
(3) 1Es soll insbesondere auf eine Flexibilisierung von Angebot und Nachfrage hingewirkt werden. 2Ein Wettbewerb zwischen effizienten und flexiblen Erzeugungsanlagen, Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie und Lasten, e...
Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?
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