§ 1 Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 76/308/EWG des Rates vom 15. März 1976 über die gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung von Forderungen im Zusammenhang mit Maßnahmen, die Bestandteil des Finanzierungssystems des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft sind, sowie von Abschöpfungen und Zöllen (ABl. EG Nr. L 73 S. 18), zuletzt geändert durch die Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge (ABl. EU 2003 Nr. L 236 S. 555), sowie der Richtlinie 2002/94/EG der Kommission vom 9. Dezember 2002 zur Festlegung ausführlicher Durchführungsbestimmungen zu bestimmten Artikeln der Richtlinie 76/308/EWG über die gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung von Forderungen im Zusammenhang mit bestimmten Abgaben, Zöllen, Steuern und sonstigen Maßnahmen (ABl. EG Nr. L 337 S. 41), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/79/EG der Kommission vom 4. März 2004 (ABl. EU Nr. L 168 S. 68).
(2) Es gilt für die Vollstreckung von Geldforderungen, die in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften entstanden sind und betreffen:
1. |
Erstattungen, Interventionen und andere Maßnahmen, die Bestandteil des Systems vollständiger oder teilweiser Finanzierung des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), einschließlich der im Rahmen dieser Aktionen zu erhebenden Beiträge, sind, |
2. |
Abschöpfungen und andere Abgaben im Rahmen der gemeinsamen Marktordnung für den Zuckersektor, |
5. |
Verbrauchsteuern auf Tabakwaren, Alkohol und alkoholische Getränke und Mineralöle, |
7. |
Steuern vom Einkommen, Ertrag und Vermögen, |
8. |
Steuern auf Versicherungsprämien, |
9. |
Zinsen, von Verwaltungsbehörden verhängte Geldstrafen und Geldbußen sowie Kosten, die im Zusammenhang mit den vorbezeichneten Forderungen stehen, ausgenommen jedoch Sanktionen mit strafrechtlichem Charakter. |
§ 2 Anzuwendendes Recht und Zuständigkeit
(1) 1Forderungen nach § 1 werden im Verwaltungswege vollstreckt. 2Das Verwaltungszwangsverfahren und der Vollstreckungsschutz richten sich nach den Vorschriften der Abgabenordnung, soweit dieses Gesetz nicht etwas anderes bestimmt. 3§ 240 der Abgabenordnung ist entsprechend anzuwenden. 4Als Tag der Fälligkeit gilt der Tag des Eingangs des Ersuchens bei der in § 2 Abs. 2 genannten Behörde.
(2) 1Von anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union eingehende Ersuchen um Auskunft, Zustellung, Vollstreckung und Sicherungsmaßnahmen werden vom Bundesministerium der Finanzen, in den Fällen des § 5 Abs. 1 Nr. 5 des Finanzverwaltungsgesetzes vom Bundeszentralamt für Steuern [Bis 31.12.2005: Bundesamt für Finanzen] sowie für den Bereich der Zollverwaltung von einer vom Bundesministerium der Finanzen nach § 8 Abs. 3 Satz 4 des Finanzverwaltungsgesetzes [Bis 31.12.2007: gemäß § 8 Abs. 4 Satz 2 des Finanzverwaltungsgesetzes] bestimmten Zentralstelle auf ihre Zulässigkeit nach den Richtlinien 76/308/EWG und 2002/94/EG sowie nach diesem Gesetz geprüft. 2Ihnen obliegt außerdem die Prüfung, ob die Auskunftserteilung gemäß § 3 Abs. 2 oder die Vollstreckung gemäß § 4 Abs. 2 zu unterbleiben hat.
(2) 1Von anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften eingehende Ersuchen um Ermittlung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Vollstreckungsschuldner, um Zustellung und um Vollstreckung werden vom Bundesministerium der Finanzen, in den Fällen des § 5 Abs. 1 Nr. 5 des Finanzverwaltungsgesetzes vom Bundesamt für Finanzen sowie in den Fällen des § 5a Abs. 1 Nr. 3 des Finanzverwaltungsgesetzes vom Zollkriminalamt auf ihre Zulässigkeit nach der Beitreibungsrichtlinie und nach diesem Gesetz geprüft. 2Ihnen obliegt außerdem die Prüfung, ob die Auskunftserteilung gemäß § 3 Abs. 2 oder die Vollstreckung gemäß § 4 Abs. 2 zu unterbleiben hat und ob der Antrag auf Vollstreckung der Richtlinie der Kommission vom 4. November 1977 (77/794/EWG, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 333 vom 24. Dezember 1977) entspricht.
(3) 1Vollstreckungsbehörden sind die Hauptzollämter. 2Vollstreckungsbehörden für Forderungen, die Steuern vom Einkommen, Ertrag oder Vermögen, die Steuern auf Versicherungsprämien oder die Umsatzsteuern (soweit diese nicht als Eingangsabgaben geschuldet werden) betreffen, sind die Finanzämter.
(4) Das Bundesministerium der Finanzen kann in Abstimmung mit den zuständigen obersten Landesbehörden die Amtshilfe bei der Vollstreckung auf eine Landesbehörde übertragen.