(1) 1Die Kürzung nach § 12 Abs. 3 Nr. 2a GewStG kommt nur für die Beteiligungen an einer nicht steuerbefreiten inländischen Kapitalgesellschaft im Sinne des § 2 Abs. 2 GewStG, einer Kreditanstalt des öffentlichen Rechts, einer Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft oder einer Unternehmensbeteiligungsgesellschaft im Sinne des § 3 Nr. 23 GewStG in Betracht. 2Voraussetzung ist, daß die Beteiligung mindestens ein Zehntel des Grund- oder Stammkapitals beträgt. 3Ist ein Grund- oder Stammkapital nicht vorhanden, so tritt an seine Stelle das Vermögen, das bei der letzten Veranlagung der Kapitalgesellschaft zur Vermögensteuer festgestellt worden ist; bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften ist die Beteiligung an der Summe der Geschäftsguthaben maßgebend. 4Sind die Gesellschafter einer Personengesellschaft an dem Grund- oder Stammkapital einer inländischen Kapitalgesellschaft beteiligt und gehören die Anteile zum notwendigen Betriebsvermögen der Personengesellschaft (vgl. BFH-Urteil vom 15.11.1967, BStBl. 1968 II S. 152), so sind bei der Ermittlung der erforderlichen Beteiligungshöhe die Anteile der Gesellschafter zusammenzurechnen.

 

(2) 1Ist bei der Ermittlung des Gewerbekapitals die Summe des Einheitswerts des gewerblichen Betriebs und der Hinzurechungen um den Wert einer Schachtelbeteiligung an einer inländischen GmbH zu kürzen (§ 12 Abs. 3 Nr. 2a GewStG), ist eine Verpflichtung zur Einzahlung der restlichen Stammeinlage durch Hinzurechnung zu berücksichtigen, sofern der GmbH-Anteil im Einheitswert des gewerblichen Betriebs "brutto", d. h. mit dem auf der Grundlage einer unterstellten Volleinzahlung des Stammkapitals ermittelten gemeinen Wert abzüglich der restlichen Einzahlungsverpflichtung enthalten ist. 2Vgl. das BFH-Urteil vom 9.5.1985 (BStBl. II S. 678).

 

(3) 1Für die Frage, ob die Kürzung vorzunehmen ist, sind die Verhältnisse im Feststellungszeitpunkt des Einheitswerts maßgebend, der der Ermittlung des Gewerbekapitals zugrunde liegt. 2Vgl. Abschnitte 73 und 75 Abs. 1.

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