(1) 1Bemessungsgrundlage für die tarifliche Körperschaftsteuer ist das zu versteuernde Einkommen. 2Es ist wie folgt zu ermitteln:

1 Summe der Einkünfte aus den Einkunftsarten nach Abzug der ausländischen Steuern vom Einkommen (§ 26 Abs. 6 KStG i. V. m. § 34c Abs. 2, 3 und 6 EStG)
2 + negative ausländische Einkünfte, die nach einem DBA nicht zu berücksichtigen sind
3 - positive ausländische Einkünfte, die nach einem DBA - ggf. in Verbindung mit § 8b Abs. 5 KStG - steuerfrei sind
4 - Verlustabzug nach § 2a Abs. 1 Satz 3 EStG
5 - nach § 8b Abs. 1 KStG steuerfreie Ausschüttungen sowie nach § 8b Abs. 2 KStG steuerfreie Gewinne
6 + Hinzurechnungsbetrag (§ 2a Abs. 3 Satz 3, Abs. 4 EStG)
7 - ausländische Verluste bei DBA (§ 2a Abs. 3 Satz 1 EStG)
8 = Summe der Einkünfte
9 - Abzug bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft (§ 13 Abs. 3 EStG)
10 - Spenden und Beiträge (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG)
11 + zuzurechnendes Einkommen von Organgesellschaften (§§ 14, 17, 18 KStG)
12 = Gesamtbetrag der Einkünfte
13 - Verlustabzug (§ 10d EStG, § 2a Abs. 3 Satz 2 EStG)
14 = Einkommen
15 - Freibetrag für bestimmte Körperschaften (§ 24 KStG)
16 - Freibetrag für Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie Vereine, die Land- und Forstwirtschaft betreiben (§ 25 KStG)
17 = zu versteuerndes Einkommen
 

(2) 1Unterliegt das zu versteuernde Einkommen unterschiedlichen Steuersätzen, sind die folgenden Beträge so abzuziehen, daß sie vorrangig die am höchsten zu besteuernden Einkommensteile verringern:

 

1.

Verluste des Veranlagungszeitraums, die mit positiven Einkommensteilen desselben Veranlagungszeitraums auszugleichen sind (Verlustausgleich, auch nach § 2a Abs. 3 Satz 1 EStG),

 

2.

abziehbare Spenden nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG,

 

3.

Verlustabzug nach § 10d EStG, § 2a Abs. 3 Satz 2 EStG,

 

4.

Freibeträge nach §§ 24, 25 KStG.

2Vgl. BFH-Urteil vom 25.6.1959 (BStBl III S. 404) und R 197 Abs. 1 EStR. 3Auf die inländischen Kapitalerträge mit 30 v. H. Kapitalertragsteuerabzug (§ 43 Abs. 1 Nr. 5 EStG) entfallen keine anteiligen Abzugsbeträge. 4Vgl. Absatz 4.

 

(3) Wegen der Berücksichtigung der in Absatz 2 bezeichneten Beträge bei der Ermittlung der entsprechenden Einkommensteile vgl. Abschnitt 82a Abs. 3.

 

(4) 1Die inländischen Kapitalerträge mit 30 v. H. Kapitalertragsteuerabzug (§ 43 Abs. 1 Nr. 5 EStG) abzüglich der damit in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind in der Summe aus den Einkunftsarten nicht zu berücksichtigen. 2Die Körperschaftsteuer ist durch den Kapitalertragsteuerabzug abgegolten (§ 50 Abs. 1 Nr. 3 KStG).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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