(1) 1Gewinntantiemen, die eine Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer verspricht, sind verdeckte Gewinnausschüttungen, wenn sie dem Grunde oder der Höhe nach nicht dem entsprechen, was ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter der Kapitalgesellschaft deren Geschäftsführer als Tätigkeitsentgelt versprechen würde. 2Daneben ist eine verdeckte Gewinnausschüttung nur dann anzunehmen, wenn die Tantiemezahlungen im Einzelfall die wirtschaftliche Funktion einer Gewinnausschüttung haben. 3Vereinbart z. B. eine GmbH mit ihrem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer eine Gewinntantieme, so liegt darin eine verdeckte Gewinnausschüttung, wenn der nach Ablauf des jeweiligen Geschäftsjahres entstehende gesellschaftsrechtliche Gewinnanspruch lediglich der Form nach in einen Gehaltsanspruch gekleidet ist. 4Vgl. BFH-Urteil vom 2.12.1992 (BStBl 1993 II S. 311).
1Soweit Tantiemeversprechen gegenüber mehreren Gesellschafter-Geschäftsführern insgesamt den Satz von 50 v. H. des Jahresüberschusses übersteigen, spricht der Beweis des ersten Anscheins für die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung. 2Derart hohe Gewinntantiemen haben im Zweifel den Charakter einer Gewinnabschöpfung. 3Ist das Tantiemeversprechen nicht ausnahmsweise schon dem Grunde nach unüblich, so kommt allerdings nur eine Umqualifizierung des unangemessen hohen Tantiemeteils in eine verdeckte Gewinnausschüttung in Betracht. 4Im allgemeinen müssen die Jahresgesamtbezüge wenigstens zu 75 v. H. aus einem festen und höchstens zu 25 v. H. aus einem erfolgsabhängigen Bestandteil bestehen. 5Wollen die Beteiligten von diesen Sätzen abweichen, kann von ihnen eine Erläuterung verlangt werden, aus der sich die Veranlassung außerhalb des Gesellschaftsverhältnisses ergeben muß. 6Der absolute Betrag der variablen Komponente ist in eine Beziehung zu dem zu erwartenden durchschnittlichen Jahresgewinn zu setzen; aus diesem Vergleich ergibt sich der angemessene Tantieme-Vomhundertsatz. 7Die Tantieme ist anläßlich jeder Gehaltsanpassung, spätestens jedoch nach Ablauf von 3 Jahren auf ihre Angemessenheit zu überprüfen; sie kann auf einen absoluten Betrag begrenzt werden. 8Vgl. BFH-Urteil vom 5.10.1994 (BStBl 1995 II S. 549).
(3) 1Steht eine im übrigen klare Tantiemevereinbarung mit einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer unter dem Vorbehalt, daß die Gesellschafterversammlung die Tantieme anderweitig höher oder niedriger festsetzen kann, dann besteht Unsicherheit und damit auch Unklarheit, ob der Tantiemeanspruch des Gesellschafter-Geschäftsführers letztlich Bestand haben wird. 2Deshalb ist in Höhe des Betrags der gebildeten Rückstellung für die Tantieme eine verdeckte Gewinnausschüttung anzunehmen. 3Vgl. BFH-Urteil vom 29.4.1992 (BStBl II S. 851). 4Wird die klar und eindeutig vereinbarte Gewinntantieme an einen beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer nicht bereits bei Fälligkeit ausgezahlt, so führt dies nicht notwendigerweise zu einer verdeckten Gewinnausschüttung. 5Entscheidend ist, ob unter Würdigung aller Umstände die verspätete Auszahlung Ausdruck mangelnder Ernsthaftigkeit der Tantiemevereinbarung ist.
(4) Zur steuerlichen Anerkennung von Umsatztantiemen vgl. BFH-Urteil vom 28.6.1989 (BStBl II S. 854).
(5) 1Einkommensminderungen auf Grund einer Vereinbarung, nach der sich der Tantiemeanspruch erhöht, wenn der Anspruchsberechtigte Empfänger einer verdeckten Gewinnausschüttung ist, sind verdeckte Gewinnausschüttungen. 2Vgl. BFH-Urteil vom 26.2.1992 (BStBl II S. 691).