1Der Organträger ist im Sinne der finanziellen Eingliederung an der Organgesellschaft beteiligt, wenn ihm Anteile an der Organgesellschaft - einschließlich der Stimmrechte daraus - steuerrechtlich in dem für die finanzielle Eingliederung erforderlichen Umfang zuzurechnen sind. 2Entsprechendes gilt für die mittelbare Beteiligung (§ 14 Nr. 1 Satz 2 KStG). 3Eine mittelbare Beteiligung kann auch über eine Gesellschaft bestehen, die nicht selbst Organgesellschaft sein kann. 4Vgl. BFH-Urteil vom 2.11.1977 (BStBl 1978 II S. 74). 5Die finanzielle Eingliederung muß entweder auf einer unmittelbaren oder auf einer mittelbaren Beteiligung an der Organgesellschaft beruhen. 6Durch Zusammenrechnung einer unmittelbaren und einer mittelbaren Beteiligung oder von mehreren mittelbaren Beteiligungen wird die finanzielle Eingliederung nicht begründet. 7Dies gilt nicht im Falle einer Mehrmütterorganschaft (vgl. Abschnitt 52 Abs. 6). 8Die finanzielle Eingliederung ist jedoch auch gegeben, wenn die Beteiligung an der Organgesellschaft zunächst mittelbar und anschließend unmittelbar gehalten wird.

Beispiele:

In den Beispielen wird unterstellt, daß die Stimmrechtsverhältnisse den Beteiligungsverhältnissen entsprechen.

  1. Die Gesellschaft M ist an der Gesellschaft E unmittelbar zu 50 v. H. und mittelbar - über die Gesellschaft T - zu 50 v. H. beteiligt. Die Gesellschaft E ist in die Gesellschaft M nicht finanziell eingegliedert, weil weder die unmittelbare Beteiligung noch die mittelbare Beteiligung der M an der E allein die Voraussetzung der finanziellen Eingliederung erfüllt; eine Zusammenrechnung beider Beteiligungen kommt nicht in Betracht.
  2. Die Gesellschaft M ist an den Gesellschaften T 1 und T 2 zu je 100 v. H. beteiligt; die Gesellschaften T 1 und T 2 sind an der Gesellschaft E zu je 50 v. H. beteiligt. Die Gesellschaft E ist in die Gesellschaft M nicht finanziell eingegliedert, weil keine der mittelbaren Beteiligungen der M an der E allein die Voraussetzungen des § 14 Nr. 1 Satz 2 KStG erfüllt; eine Zusammenrechnung der beiden mittelbaren Beteiligungen kommt nicht in Betracht.
  3. Die Gesellschaft M ist an der Gesellschaft E mittelbar - über die Gesellschaft T - zu 100 v. H. beteiligt. Im Laufe des Wirtschaftsjahrs erwirbt die Gesellschaft M die Anteile an der Gesellschaft E, durch Verschmelzung der Gesellschaft T auf die Gesellschaft M. Die Voraussetzung des § 14 Nr. 1 KStG ist erfüllt.

9Stimmrechtsverbot für einzelne Geschäfte zwischen Organträger und Organgesellschaft stehen der finanziellen Eingliederung nicht entgegen. 10Vgl. BFH-Urteil vom 26.1.1989 (BStBl II S. 455).

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