A. Direkte Steueranrechnung (§ 26 Abs. 1 und 6 KStG)

 

(1) 1Bei der direkten Steueranrechnung, die keinen Antrag voraussetzt, handelt es sich um die Anrechnung ausländischer Steuern vom Einkommen, zu denen eine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Ausland herangezogen wurde oder die für ihre Rechnung einbehalten worden sind, auf die deutsche Korperschaftsteuer. 2Für die Anrechnung gelten die Vorschriften des § 34c Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 6 und 7 und des § 34d EStG, der §§ 68a bis 68c EStDV und die Anweisungen in R 212a bis 212d EStR einschließlich der Hinweise entsprechend. 3Bei der Ermittlung der auf die ausländischen Einkünfte entfallenden deutschen Körperschaftsteuer ist die Tarifbelastung zugrunde zu legen; die Summe der Einkünfte ist entsprechend dem in Abschnitt 24 enthaltenen Berechnungsschema zu ermitteln. 4Ausländische Einkünfte, die nach § 34c Abs. 5 EStG pauschal besteuert werden, und die Pauschalsteuer bleiben dabei außer Ansatz. 5Zur direkten Steueranrechnung bei beschränkter Steuerpflicht vgl. Absatz 31. 6Die mit der Herstellung der Ausschüttungsbelastung verbundene Minderung oder Erhöhung der Körperschaftsteuer, bleibt unberücksichtigt (§ 26 Abs. 6 Satz 3 KStG).

Beispiel:

  DM
Einkünfte aus einer ausländischen Betriebsstätte 200 000
Abzüglich ausländischer Steuer 60 000
Nettozufluß im Inland 140 000
Körperschaftsteuer 45 v. H. der ausländischen Einkünfte von 200 000 DM 90 000
Darauf werden angerechnet 60 000
Verbleibende Steuer 30 000

Der Zugang zum verwendbaren Eigenkapital nach Abzug der ausländischen und inländischen Steuer beträgt 140 000 DM - 30 000 DM = 110 000 DM. Zur Gliederung des verwendbaren Eigenkapitals vgl. Abschnitte 86 bis 88.

B. Indirekte Steueranrechnung (§ 26 Abs. 2 bis 5 KStG)

1. Allgemeines

 

(2) 1Durch die indirekte Steueranrechnung wird die Mehrfachbesteuerung von Gewinnanteilen, die eine inländische Muttergesellschaft von einer ausländischen Kapitalgesellschaft bezieht, beseitigt oder gemildert. 2Die auf den Gewinnanteilen lastende und vom Gewinn der ausländischen Kapitalgesellschaft für deren Rechnung erhobene Steuer wird dabei auf die Körperschaftsteuer der empfangenden inländischen Muttergesellschaft angerechnet. 3Bei der im Ausland erhobenen Steuer muß es sich um eine der deutschen Körperschaftsteuer entsprechende Steuer handeln. 4Hierzu wird auf Absatz 1 verwiesen. 5Die indirekte Steueranrechnung kommt nach § 26 Abs. 2 bis 3 KStG bei unmittelbarer Schachtelbeteiligung an einer ausländischen Kapitalgesellschaft (Tochtergesellschaft) in Betracht (vgl. Absätze 6 bis 16). 6Falls die Voraussetzungen der indirekten Steueranrechnung bei unmittelbarer Beteiligung nicht vorliegen oder der Steuerpflichtige die indirekte Steueranrechnung nach § 26 Abs. 2, 2a oder 3 KStG nicht in Anspruch nimmt, kann eine indirekte Steueranrechnung wegen mittelbarer Schachtelbeteiligung an einer ausländischen Kapitalgesellschaft (Enkelgesellschaft) nach § 26 Abs. 5 KStG in Betracht kommen (vgl. Absätze 18 bis 25).

2. Verhältnis zu DBA

 

(3) 1§ 26 Abs. 2 bis 3 und 5 KStG ist auch anzuwenden, wenn die ausländische Tochtergesellschaft in einem Staat ansässig ist, mit dem ein DBA besteht, sofern die Gewinnanteile nicht bereits nach dem DBA von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer auszunehmen sind. 2Hinsichtlich der Anwendung des § 26 Abs. 2 bis 3 KStG sowie der Steuerpauschalierung bei Dividendenausschüttung einer Kapitalgesellschaft mit Sitz in den Nachfolgestaaten der ehemaligen Sowjetunion vgl. BMF-Schreiben vom 30.12.1993 (BStBl 1994 I S. 97).

3. Erfordernis der Antragstellung

 

(4) 1Die indirekte Steueranrechnung wird nur auf Antrag gewährt. 2Der Antrag kann bei mehreren Tochter-/Enkelgesellschaften in einem Staat auf einzelne Tochter-/Enkelgesellschaften beschränkt werden. 3Für die Ausübung des Antragsrechts gelten die allgemeinen Grundsätze, die für Erklärungen des Steuerpflichtigen im Besteuerungsverfahren anzuwenden sind, wenn von bestimmten in den Steuergesetzen vorgesehenen Wahlmöglichkeiten Gebrauch gemacht werden kann. 4Danach handelt es sich bei dem Antrag um einen solchen des materiellen Steuerrechts, der als tatsächliches Vorbringen zu wertenist. 5Vgl. BFH-Urteil vom 3.5.1957 (BStBI II S. 227). 6Ein erstmals im Revisionsverfahren gestellter Antrag kann daher nicht mehr berücksichtigt werden (§ 118 Abs. 2 FGO).

4. Begünstigte Gesellschaften (Muttergesellschaften)

 

(5) 1In den Genuß der indirekten Steueranrechnung kommen unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen (Muttergesellschaften). 2Bei einem Organträger, der der deutschen Körperschaftsteuer unterliegt, ist eine indirekte Steueranrechnung für die Gewinnanteile zulässig, die die Organgesellschaft bezogen hat (§ 19 Abs. 1 i. V. m. § 26 Abs. 2 KStG). 3Ist der Organträger eine Personengesellschaft, an der eine Körperschaft beteiligt ist, ist die indirekte Steueranrechnung insoweit zulässig, als das zuzurechnende Organeinkommen auf diese Körpersc...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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