Tz. 12
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Gegenstand des Feststellungsbescheids sind die im Rahmen einer Personengesellschaft gemeinschaftlich erzielten und in der Person der Gesellschafter einkommensteuer- und körperschaftsteuerpflichtigen Einkünfte und die mit ihrer Erzielung in Zusammenhang stehenden Besteuerungsgrundlagen, die deshalb einheitlich abschließend beurteilt werden müssen, damit sie im Folgebescheid auf der Ebene der Gesellschafter steuerlich berücksichtigt werden können (und müssen). Ein Bescheid über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften kann mehrere einzelne Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen enthalten, die eine rechtlich selbstständige Würdigung enthalten und eines rechtlich selbstständigen Schicksals fähig sind, wie z. B. auch die Feststellungen der Einkunftsart und der Höhe der Einkünfte. Sie sind je für sich für den Folgebescheid bindend, begründen die Änderungsbefugnis nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO und die Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 10 AO (BFH v. 27.01.2016, X R 53/14, BFH/NV 2016, 889 m. w. N.). Bindend sind also konkret die einzelnen festgestellten Besteuerungsgrundlagen, aber auch negative Aussagen im Grundlagenbescheid, wie z. B. die Nichtanerkennung einer Person als Beteiligter oder die Ablehnung der Qualifizierung als Veräußerungsgewinn oder die geänderte Feststellung der Einkunftsart (BFH v. 27.01.2016, X R 53/14, BFH/NV 2016, 889 m. w. N.). Die Feststellungen können positiver wie negativer Art sein (s. negativer oder kombiniert negativer/positiver Feststellungsbescheid). Wegen der rechtlichen Qualität des Feststellungsbescheids und der Feststellungen sowie zur Teilbestandskraft s. § 179 AO Rz. 7. Nicht in die Feststellung gehören nach dem Wortlaut die im Inland nicht steuerbaren oder steuerbefreiten Einkünfte, z. B. aufgrund eines DBA (s. aber Rz. 80) oder wegen Liebhaberei (BFH v. 24.07.2013, I R 57/11, BStBl II 2016, 633 m. w. N.). Ein im Inland unbeschränkt steuerpflichtiger Stifter ist auch nicht deshalb als ein an den gemeinsamen Einkünften Beteiligter zu behandeln, weil gem. § 15 Abs. 1 Satz 1 AStG das Vermögen und Einkommen einer Familienstiftung, die ihre Geschäftsleitung und ihren Sitz außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes hat, dem Stifter zugerechnet wird (BFH v. 13.05.2013, I R 39/11, BStBl II 2016, 434 m. w. N.).