Tz. 10
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Grundvoraussetzung für die Entstehung von Aussetzungszinsen ist die Aussetzung des mit dem Einspruch oder der Anfechtungsklage angefochtenen Verwaltungsaktes i. S. des § 237 Abs. 1 Satz 1 AO. Eine Aussetzung setzt also stets einen den Stpfl. belastenden Verwaltungsakts und einen entsprechenden Rechtsbehelf voraus. Oft wird die Aussetzung der Vollziehung erst aufgrund eines Antrages des Stpfl. gewährt. Für die Verzinsung ist grundsätzlich ohne Belang, ob die Aussetzung durch die Finanzbehörde oder durch das Gericht erfolgt und ob sie zu Recht oder zu Unrecht gewährt wurde (BFH v. 12.12.2007 XI R 25/07, BFH/NV 2008, 339). Etwas anderes gilt aber, wenn der Stpfl. eine von Amts wegen angeordnete Aussetzung der Vollziehung angefochten hat und die Aussetzungsverfügung vor ihrer Bestandskraft aufgehoben wird. Die "aufgedrängte Aussetzung" löst insoweit keine Zinspflicht aus. Dies ist sowohl im Zinsfestsetzungsverfahren als auch im Rahmen eines Zinsverzichts zu prüfen (BFH v. 09.05.2012, I R 91/10, BFH/NV 2012, 2004). Eine Aufhebung der Vollziehung steht der Aussetzung gleich (§ 361 Abs. 3 Satz 4 AO, § 69 Abs. 3 Satz 4 FGO). Bei einer Teilaussetzung ist nur der ausgesetzte Teil zu verzinsen. Bei Grundlagen- und Folgebescheiden bedarf es wegen der Abgrenzung von § 237 Abs. 1 Satz 1 zu Satz 2 AO und den sich daraus ergebenden Folgen für den Zinslauf der Prüfung, welcher der Bescheide ausgesetzt ist (s. BFH v. 14.07.1995, X R 33/91, BStBl II 1995, 4). Aussetzungszinsen sind nicht zu erheben, wenn der angefochtene Grundlagenbescheid antragsgemäß geändert wird und sich infolge dessen sich der Rechtsstreit bezüglich des Folgebescheids erledigt. Dabei ist die steuerliche Auswirkung des Grundlagenbescheids auf den Folgebescheid ohne Bedeutung (BFH v. 27.10.2003, X B 36/03, BFH/NV 2004, 158; BFH v. 31.08.2011, X R 49/09, BStBl II 2012, 219). Vergleichbares gilt auch im Verhältnis von Vorauszahlungsbescheiden und Jahresbescheiden (BFH v. 07.07.1994, XI B 3/94, BStBl II 1994, 785; gl. A. Loose in Tipke/Kruse, § 237 AO Rz. 14).
Stundung (§ 222 AO) und Vollstreckungsaufschub (§ 258 AO) sind keine Aussetzung der Vollziehung, sodass keine Aussetzungszinsen entstehen. Allerdings entstehen im Fall der Stundung Stundungszinsen, beim Vollstreckungsaufschub fallen weiter Säumniszuschläge an.