Tz. 4

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die vom FG zugelassene Revision muss innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich begründet werden (zur Schriftform und zum elektronischen Rechtsverkehr s. § 64 FGO Rz. 2 und Erläuterungen s. § 52a FGO). Die Begründung ist – wie die Revision selbst – beim BFH (nicht beim FG!) einzureichen (§ 120 Abs. 2 Satz 2 FGO).

Lässt der BFH die Revision auf die NZB zu, wird das vorherige NZB-Verfahren ohne Antrag oder die Notwendigkeit einer Revisionszulassung als Revisionsverfahren fortgeführt (§ 116 Abs. 7 FGO). Da in diesem Fall die Frist für die Begründung nicht an die Zustellung des Urteils anknüpfen kann, sieht das Gesetz eine Begründungsfrist von einem Monat vor. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses über die Zulässigkeit der Revision zu laufen (§ 120 Abs. 3 Satz 1 FGO). Diese Frist gilt nur für den Beschwerdeführer; für die weiteren Beteiligten richtet sich die Frist nach § 116 Abs. 7 Satz 2 FGO (s. § 116 FGO Rz. 31).

Der Lauf der Revisionsbegründungsfrist wird durch einen ggf. gestellten Antrag, das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, nicht berührt (BFH v. 09.05.1985, V R 192/84, BStBl II 1985, 552; BFH v. 29.10.2012, VI R 30/12, BFH/NV 2013, 232). Endet der Fristlauf an einem Sonnabend, Sonntag oder einem gesetzlichen Feiertag, verlängert sich die Frist bis zum Ablauf des nächsten Werktages. Heiligabend und Silvester stehen einem Sonnabend nicht gleich.

 

Tz. 5

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die Begründungfrist läuft auch dann, wenn die Frist zur Einlegung der Revision versäumt wurde und zwar auch dann, wenn der BFH Wiedereinsetzung in die versäumte Einlegungsfrist gewährt. Insoweit ist die Begründungsfrist eine eigenständige, von der Revisionseinlegung unabhängige Frist. Eine Verknüpfung beider Fristen besteht nicht (mehr).

 

Tz. 6

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Nach § 120 Abs. 2 Satz 3 FGO kann die Revisionsbegründungsfrist auf einem vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden – bei Verhinderung durch dessen Vertreter – verlängert werden. Der schriftlich zu stellende Antrag (BFH v. 26.09.2007, III R 18/05, BFH/NV 2008, 229) muss spätestens am letzten Tag des Fristlaufs beim BFH eingegangen sein; ein später eingegangener Verlängerungsantrag ist nicht zu beachten und macht die Revision unzulässig (BFH v. 08.11.2012, VI R 25/12, BFH/NV 2013, 235). Beim elektronischen Rechtsverkehr ist ein elektronischer Antrag ausreichend. Auch für den Verlängerungsantrag besteht Vertretungszwang. Die auf einen ohne Vertreter gestellten Antrag verfügte Fristverlängerung ist jedoch wirksam (BFH v. 24.06.2015, I R 13/13, BStBl II 2016, 971). Bei einem rechtzeitig eingegangenen Antrag ist es unschädlich, wenn der Vorsitzende erst nach Ablauf der Frist über die Verlängerung entscheidet. Die Entscheidung steht im Ermessen des Vorsitzenden. Lehnt der Vorsitzende den Verlängerungsantrag ab, ist die Revision innerhalb der ursprünglichen Frist zu begründen; deshalb ist vor Verlängerungsanträgen unmittelbar vor Fristablauf zu warnen. Ermessensgerecht kann es auch sein, die Frist für einen anderen als den beantragten Zeitraum zu verlängern. In diesem Fall gilt die neu bestimmte Frist. Einer Zustellung der Entscheidung bedarf es nicht, kann aber zum Nachweis der neuen Frist tunlich sein. Eine einfache Mitteilung an den Antragsteller reicht aber gleichwohl aus; im Zweifel ist der Bevollmächtigte gehalten, sich zu erkundigen, ob und in welchem Umfang dem Fristverlängerungsantrag stattgegeben wurde. Die Fristverlängerung wirkt nur gegenüber dem Beteiligten, der sie beantragt hat, nicht auch gegenüber den übrigen Beteiligten.

Anders als bei der NZB (s. § 116 FGO Rz. 8) ist die Verlängerungsmöglichkeit nicht auf einen Monat beschränkt. Der Vorsitzende kann also auch eine weitergehende Verlängerung gewähren. Auch eine wiederholte Verlängerung ist möglich, erfordert aber eine vorherige Anhörung des Gegners.

Weder die Entscheidung über die Verlängerung noch über deren Ablehnung ist mit Rechtsmitteln anfechtbar; allerdings sollte in der anschließenden Entscheidung des BFH über die Revision zum Ausdruck kommen, warum die Verlängerung verweigert wurde.

 

Tz. 7

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Wird die Revisionsbegründungfrist versäumt, kommt unter den Voraussetzungen des § 56 FGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht (BFH v. 15.12.2011, II R 16/11, BFH/NV 2012, 593). Dies gilt auch dann, wenn die Frist deshalb versäumt wird, weil ein Verlängerungsantrag verspätet gestellt oder abgelehnt wurde. Wiedereinsetzung kann nur gewährt werden, wenn innerhalb der zweiwöchigen Wiedereinsetzungsfrist die Revisionsbegründung eingereicht wird (BFH v. 01.12.1986, GrS 1/85, BStBl II 1987, 264; BFH v. 08.11.2012, VI R 25/12, BFH/NV 2013, 235; s. auch BVerwG v. 25.06.1996, 9 C 7/96, NJW 1996, 2808); die Anbringung eines Antrags auf Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist genügt nicht. Für einen derartigen Antrag kann Wiedereinsetzung deshalb nicht verlangt werden, wei...

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