Tz. 8

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der angefochtenen finanzgerichtlichen Entscheidung zu begründen (§ 116 Abs. 3 Satz 1 FGO). Es herrscht Begründungszwang, der der Klärung des zur Entscheidung anstehenden Prozessstoffes dient. Die Begründung ist beim BFH (nicht beim FG!) einzureichen (§ 116 Abs. 3 Satz 2 FGO). Die Begründungsfrist kann nach § 116 Abs. 3 Satz 4 FGO von dem Vorsitzenden – bei Verhinderung durch dessen Vertreter – auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag um einen Monat verlängert werden. Die verlängerte Frist knüpft nicht an den Tag der Antragstellung, sondern den Ablauf der zweimonatigen Begründungsfrist an, sodass die maximale Begründungsfrist drei Monate beträgt. Der Verlängerungsantrag muss demnach am letzten Tag des Fristlaufs beim BFH eingegangen sein; ein späterer Verlängerungsantrag ist nicht zu beachten, die NZB mithin mangels Begründung unzulässig. Eine Wiedereinsetzung mit dem Ziel einer Verlängerung der Begründungsfrist kommt nicht in Betracht (BFH v. 09.08.2011, VIII B 48/11, BFH/NV 2011, 1911). In Ausnahmefällen kann aber eine Wiedereinsetzung in die verstrichene Begründungsfrist möglich sein (BFH v. 17.11.2015, V B 56/15, BFH/NV 2016, 222). Eine weitere Verlängerung ist nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut nicht möglich, sodass alle zur Begründung dienenden Gründe binnen der Frist vorzubringen sind. Selbstverständlich ist es aber nicht ausgeschlossen, dass der Rechtsmittelführer zu einem Schriftsatz der Gegenseite nochmals Stellung nimmt; neu vorgebrachte Gründe finden aber keine Berücksichtigung (BFH v. 27.04.2015, X B 47/15, BFH/NV 2015, 1356; Seer in Tipke/Kruse, § 116 FGO Rz. 23). Die Begründung braucht nicht in einem Schriftsatz eingereicht zu werden; allerdings müssen bei einer über mehrere Schriftsätze verteilten Begründung alle Schriftsätze innerhalb der Begründungsfrist eingehen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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