Tz. 3
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Der Sachverhalt muss für die Vergangenheit geprüft und im Prüfungsbericht dargestellt sein; die Darstellung soll daher umfassend erfolgen (§ 12 BpO). Da er Gegenstand der Prüfung gewesen sein muss, kann der Stpfl. verlangen, dass ein Sachverhalt, für den er eine verbindliche Zusage beantragt, geprüft wird. Der Antrag auf verbindliche Zusage muss m. E. bis zum Ende der Schlussbesprechung bzw. bis zur Abfassung des Prüfungsberichts gestellt werden (Frotscher in Schwarz/Pahlke, § 204 AO Rz. 5; von Wedelstädt, AO-StB 2009, 15, 16; a. A. Seer in Tipke/Kruse, § 204 AO Rz. 9 – bis kurz nach Erhalt des Prüfungsberichts –; Schallmoser in HHSp, § 204 AO Rz. 19 – bis zur Auswertung des Prüfungsberichts –). Da der Stpfl. zwar keinen Rechtsanspruch auf Erteilung einer verbindlichen Zusage hat, aber das FA diese nur ausnahmsweise ablehnen kann, kann eine wegen einer begehrten Zusage beantragte Prüfung nur abgelehnt werden, wenn auch die Erteilung der Auskunft abgelehnt werden kann (Frotscher in Schwarz/Pahlke, § 204 AO Rz. 5), was nur ausnahmsweise der Fall sein soll (vgl. AEAO zu § 204, Nr. 5).Der Darstellung des Sachverhalts im Prüfungsbericht kommt besondere Bedeutung zu, da sich die Bindungswirkung der Zusage auf den Sachverhalt bezieht. Fehlt sie oder ist sie ungenau, kann keine Bindungswirkung eintreten. Angesichts des klaren Wortlauts des § 204 AO reicht eine Sachverhaltsdarstellung allein in der Zusage nicht aus (h. M., u. a. Rüsken in Klein, § 204 AO Rz. 10; Frotscher in Schwarz/Pahlke, § 204 AO Rz. 5; von Wedelstädt, AO-StB 2009, 15, 16; s. § 202 AO Rz. 8; a. A. Seer in Tipke/Kruse, § 204 AO Rz. 21). Der Stpfl. hat daher einen Rechtsanspruch auf die Sachverhaltsdarstellung im Prüfungsbericht (ebenso Seer in Tipke/Kruse, § 204 AO Rz. 20). Eine Mitteilung nach § 202 Abs. 1 Satz 2 AO kann ebenfalls keine Bindungswirkung erzeugen; da der Stpfl. i. d. R. einen Anspruch auf Erteilung der Zusage hat (s. AEAO zu § 204, Nr. 5), muss m. E. konsequenterweise auch im Falle fehlender Änderung der Besteuerungsgrundlagen ebenfalls ein Prüfungsbericht gefertigt werden (Rüsken in Klein, § 204 AO Rz. 10; a. A. Seer in Tipke/Kruse, § 204 AO Rz. 21).