Tz. 29

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Ausnahmsweise verbleibt der Finanzbehörde kein Ermessen, obwohl der Tatbestand einer Ermessensnorm erfüllt ist, und zwar dann, wenn aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls nur eine einzige Rechtsfolge rechtmäßig ist. Man spricht in diesem Fall von einer sog. Ermessensreduzierung auf null (Ermessensschrumpfung). In einem solchen Fall ist der prinzipiell bestehende Ermessenspielraum durch bestimmte Umstände des Einzelfalls auf eine einzige ermessensgerechte und somit rechtmäßige Entscheidung der Finanzbehörde verengt (z. B. BFH v. 07.11.2013, X R 22/11, BFH/NV 2014, 817). Jede andere Entscheidung würde zu einem Ermessensfehler führen. Sind Ermessensentscheidungen der Behörde grds. von den Gerichten nur auf ein Vorliegen von Ermessensfehlern zu überprüfen, darf das Gericht seine Ermessensüberlegungen also nicht anstelle der der Verwaltung anbringen, so ist bei der Ermessensreduzierung auf null – wie der BFH in st. Rspr. etwas unglücklich formuliert – die Entscheidung des Gerichtes an die Stelle der Behördenentscheidung zu setzen, da nur diese eine Entscheidung rechtmäßig ist (BFH v. 11.12.2013, XI R 22/11, BStBl II 2014, 332 m. w. N.; s. Rz. 34). Richtigerweise handelt es sich im Ergebnis um eine gebundene Entscheidung der Behörde, die von den Gerichten wie sonst auch in vollem Umfang überprüft werden kann (s. Rz. 34).

 

Tz. 30

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

vorläufig frei

Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?