Tz. 9
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Nach § 184 Abs. 1 Satz 3 AO sind die Vorschriften über die Durchführung der Besteuerung auf die Festsetzung der Steuermessbeträge sinngemäß anzuwenden. Das betrifft nicht nur die Regelungen zur "Durchführung der Besteuerung" in §§ 134 bis 217 AO, sondern alle allgemeinen Verfahrensvorschriften der AO, vor allem die Regelungen über die Ermittlung der Steuern (§§ 85ff. AO) einschließlich der Außenprüfung (§§ 193ff. AO), über die Bekanntgabe von Bescheiden, über die Festsetzungsverjährung (§§ 169ff. AO), die §§ 129, 164 und 165 AO sowie die Vorschriften über die Änderung von Steuerbescheiden (BFH v. 08.02.1995, I R 127/93, BStBl II 1995, 764; Brandis in Tipke/Kruse, § 184 AO Rz. 5). Wegen der Gleichstellung der Steuermessbescheide mit den Steuerbescheiden und der Geltung der für die Steuerfestsetzung maßgeblichen Verfahrensvorschriften. Im Übrigen s. § 181 AO Rz. 2 ff.
Tz. 10
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Die Bekanntgabe von Steuermessbescheiden richtet sich nach § 122 AO (für GrSt-Messbescheide s. AEAO zu § 122, Nr. 2.6). Sie ist regelmäßig Angelegenheit der Behörde, die sie erlässt, kann aber auf andere Behörden delegiert werden (BFH v. 12.01.1992, XI B 69/92, BStBl II 1993, 263 m. w. N.). Sie kann durch das FA erfolgen, erfolgt jedoch regelmäßig zusammen mit den Steuerbescheiden durch die Gemeinden, nachdem dies auf der Grundlage von Art. 108 Abs. 4 Satz 2 GG durch landesrechtliche Regelungen zugelassen worden ist. Die Gemeinden werden nicht in Amtshilfe tätig (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 AO). Fehlt es an einer solchen landesrechtlichen Regelung, sind gleichwohl durch die Gemeinde bekannt gegebene Messbescheide rechtswidrig, nicht aber nichtig, die fehlerhafte Bekanntgabe wird durch die fehlerfreie Bekanntgabe im Einspruchsverfahren geheilt (Brandis in Tipke/Kruse, § 184 AO Rz. 14 m. w. N.). Da in den Stadtstaaten keine Gemeinden bestehen, steht das Realsteueraufkommen dem Land zu (Art. 106 Abs. 6 Satz 3 GG), sodass hier die FA den Messbetrag und die Steuer festsetzen und die entsprechenden Bescheide bekannt geben. Im Übrigen s. Rz. 15.