Tz. 31

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Gegen die Zinsfestsetzung ist der Einspruch (§ 347 AO) gegeben. Dabei können Einwendungen gegen die zugrunde liegenden Steuerfestsetzungen nicht im Einspruchsverfahren gegen die Zinsfestsetzung geltend gemacht werden. Gleiches gilt für die Anrechnung von Steuerabzugsbeträgen oder Körperschaftsteuer. Folglich können im Einspruchsverfahren nur Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit der Zinsfestsetzung, z. B. hinsichtlich der Zinsberechnung, Gehör finden. Betreffen die Einwendungen ausschließlich die der Zinsfestsetzung zugrunde liegenden Bemessungsgrundlagen, ist ein gesonderter Einspruch gegen die Zinsfestsetzung wegen der Akzessorietät von Steuer- und Zinsfestsetzung entbehrlich. Gegen die Einspruchsentscheidung ist die Anfechtungsklage vor den FG gegeben.

Lehnt das FA eine Billigkeitsmaßnahme ab, ist ebenfalls der Einspruch der statthafte Rechtsbehelf. Gegen eine ablehnende Einspruchsentscheidung ist die Verpflichtungsklage vor den FG gegeben.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?