Tz. 18

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Keine Ablehnung der beantragten Auskunft liegt vor, wenn das FA die Auskunft zwar erteilt, aber darin den vom Antragsteller vertretenen Rechtsstandpunkt nicht teilt, sog. negative Auskunft. Die Auskunft wird dann mit von dem FA erteilten Inhalt wirksam und entfaltet auch nur insoweit Bindungswirkung. Mit der so erteilten Auskunft ist dem Anspruch des Antragstellers auf Erteilung der Auskunft genüge getan. Eine (teilweise) negative Auskunft ist Verwaltungsakt (BFH v. 29.02.2012, IX R 11/11, BStBl II 2012, 651; s. Rz. 18), sodass hiergegen wegen des für den Antragsteller negativen Ergebnisses der Rechtsbehelf des Einspruchs gegeben ist. Allerdings ist ein Verpflichtungseinspruch mit dem Ziel, die begehrte Auskunft zu erhalten i. d. Regel unzulässig, da der Stpfl. keine konkrete Regelung begehrt. Der BFH hält indes eine Klage für zulässig; er geht aber auch davon aus, dass die Auskunft den Besteuerungssachverhalt nicht endgültig regelt, sondern dass das FA die sachliche Rechtslage allein aufgrund des vom Stpfl. geschilderten Sachverhalts prüft und es insoweit eine Schlüssigkeitsprüfung vornimmt. Die Auskunft darf zudem nicht evident rechtsfehlerhaft sein (BFH v. 29.02.2012, IX R 11/11, BStBl II 2012, 651; BFH v. 05.02.2014, I R 34/12, BFH/NV 2014, 1014; BFH v. 14.07.2015, VIII R 72/13, – juris). Der Antragsteller ist bei negativer Auskunft nicht gehindert, den Sachverhalt entgegen der vom FA erteilten Auskunft unter Aufrechterhaltung seiner bisherigen Rechtsansicht zu verwirklichen. Folgt das FA dann in der Veranlagung der vom Stpfl. vertretenen Rechtsauffassung ebenfalls nicht, kann er eine Klärung in einem gegen die Festsetzung oder Feststellung gerichteten Rechtsbehelfsverfahren herbeiführen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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