Tz. 57
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
§ 171 Abs. 4 Satz 2 AO ordnet ausdrücklich an, dass die Ablaufhemmung hinfällig wird, wenn die Außenprüfung unmittelbar nach ihrem Beginn für die Dauer von mehr als sechs Monaten aus Gründen unterbrochen wird, die die Finanzbehörde zu vertreten hat.
Tz. 58
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Erforderlich ist eine Unterbrechung unmittelbar nach dem Beginn der Außenprüfung. Maßgeblich sind der Umfang des Prüfungsfalls und die voraussichtliche Prüfungsdauer. Eine Unterbrechung unmittelbar nach Beginn kann jedenfalls nicht mehr angenommen werden, wenn die Prüfungshandlungen vom Umfang und Zeitaufwand gemessen an dem gesamten Prüfungsstoff erhebliches Gewicht erreicht und erste verwertbare Erkenntnisse gezeigt haben (BFH v. 24.04.2003, VII R 3/02, BStBl II 2003, 739), also qualifizierte Prüfungshandlungen stattgefunden haben (s. Rz. 43). Eine später als unmittelbar nach Beginn unterbrochene Außenprüfung führt nicht zu einer Begrenzung der Ablaufhemmung auf sechs Monate, sofern die Außenprüfung nicht fortgesetzt wird. Auch längere Unterbrechungen führen dann nicht zu einem Ende der Ablaufhemmung.
Tz. 59
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Die Festsetzungsfrist bleibt bei Unterbrechung der Außenprüfung nur gehemmt, wenn zuvor mit der Außenprüfung ernsthaft begonnen wurde. Eine Unterbrechung von Scheinprüfungen (s. Rz. 52) und ein anschließender Beginn von ernsthaften Prüfungshandlungen führt nur zur Ablaufhemmung, wenn mit den ernsthaften Prüfungshandlungen innerhalb der regulären Festsetzungsfrist begonnen wurde.
Tz. 60
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Die Prüfung muss aus Gründen unterbrochen worden sein, die die Finanzbehörde zu vertreten hat. Vorausgesetzt wird kein Verschulden der Finanzbehörde, sodass für einen Fristablauf sechs Monate nach Prüfungsbeginn alle Gründe für Unterbrechung der Prüfung in Betracht kommen, die in der Sphäre der Finanzverwaltung liegen.
Tz. 61
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Die Finanzbehörde hat grds. zu vertreten: Fehlende Prüfungskapazität, anderweitigen Einsatz des Prüfers, Abordnung zum Lehrgang, Versetzung, Urlaub, Krankheit und Kuraufenthalt des Prüfers (Kruse in Tipke/Kruse, § 171 AO Rz. 46; a. A. bzgl. Krankheit Frotscher in Schwarz/Pahlke, § 171 AO Rz. 43a).
Tz. 62
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Nicht in der Sphäre der Finanzbehörde liegt dagegen: Krankheit, Urlaub usw. des Stpfl., seiner Beauftragten und Bevollmächtigten, Verhinderung des Stpfl. infolge anderweitiger Belastung (Messe, Weihnachts- oder Saisongeschäft, Ernte, Umzug, Betriebsverlegung, Umstellung der Buchführung, Brand, Hochwasser- und andere witterungsbedingter Schäden, die die Prüfung undurchführbar werden lassen).
Tz. 63
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Nach § 147 Abs. 5 AO ist der Stpfl. verpflichtet, der Finanzbehörde die Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen, die benötigt werden, um die auf Datenträgern gespeicherten aufzubewahrenden Unterlagen sichtbar zu machen. Sollte die Prüfung unterbrochen werden müssen, weil der Prüfer die vom Stpfl. gespeicherten Daten nicht lesen kann, hat die Finanzbehörde diese Unterbrechung folglich nicht zu vertreten.
Tz. 64
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Wird eine Außenprüfung nach Unterbrechung fortgeführt, so ist für die Verjährungshemmung nach der BFH-Rspr. (BFH v. 12.02.2003, IV R 31/01, BStBl II 2003, 552) keine neue Prüfungsanordnung erforderlich. Die eingetretene Ablaufhemmung lässt sich jedoch nur durch ernsthafte Prüfungshandlungen erhalten, die für sich auch geeignet sind, den Beginn einer Außenprüfung i. S. des § 171 Abs. 4 AO darzustellen (BFH v. 24.04.2003, VII R 3/02, BStBl II 2003, 739). Die Wiederaufnahme einer Fahndungsprüfung, die unmittelbar nach Beginn für mehr als sechs Monate aus von dem FA zu vertretenden Gründen unterbrochen war, gilt als Beginn einer erneuten Prüfung (BFH v. 02.07.1998, IV R 39/97, BStBl II 1999, 28). Dies gilt nach BFH (BFH v. 09.03.2000, IV B 112/99, BFH/NV 2000, 1086; FG Bln v. 24.07.2001, 9 K 9427/98) auch für Außenprüfungen. Konsequenz ist, dass das FA in einem solchen Fall eine erneute Prüfungsanordnung erlassen muss (Oberloskamp, StBp 2001, 337).