Tz. 1

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die Vorschrift bezweckt die Beseitigung inhaltlich widersprechender Steuerfestsetzungen zugunsten der materiellen Rechtsrichtigkeit. Sie eröffnet die Möglichkeit, Vorteile und Nachteile auszugleichen, die sich durch Steuerfestsetzungen ergeben haben, die inhaltlich einander widersprechen (AEAO zu § 174, Nr. 1.1). Dem Grundsatz der Rechtsrichtigkeit wird Vorrang vor der Rechtssicherheit eingeräumt. Wegen des Prinzips des Vertrauensschutzes darf jedoch nicht jeglicher Widerstreit aufgelöst werden. § 174 AO erfasst daher nur bestimmte Fälle.

 

Tz. 2

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

In § 174 Abs. 1 und 2 AO ist der positive Widerstreit geregelt. Er ist anzunehmen, wenn ein Sachverhalt in mehreren Steuerfestsetzungen berücksichtigt wurde, obwohl er nur einmal hätte berücksichtigt werden dürfen. Eine Mehrfachberücksichtigung kann sich ergeben, wenn derselbe Sachverhalt

  • bei mehreren Steuerarten (Objektskollision),
  • bei mehreren Steuerschuldnern (Subjektskollision),
  • in mehreren Veranlagungszeiträumen (Periodenkollision) oder
  • bei mehreren Finanzämtern (Zuständigkeitskollision)

erfasst wird (AEAO zu § 174, Nr. 2).

 

Tz. 3

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

§ 174 Abs. 3 bis 5 AO befassen sich dagegen mit dem sog. negativen Widerstreit, der entsteht, wenn ein Sachverhalt in der Steuerfestsetzung nicht berücksichtigt wurde, obwohl dies hätte geschehen müssen (von Wedelstädt in Bartone/von Wedelstädt, Rz. 1103).

 

Tz. 4

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die Anwendung dieser Vorschrift erweist sich in der Praxis als sehr schwierig; oft werden die Chancen der Korrekturmöglichkeiten des § 174 AO auch zugunsten des Stpfl. unterschätzt.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?