Tz. 1

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

An die Geschäftsleitung (wie an den Sitz, § 11 AO) im Inland knüpft die unbeschränkte Steuerpflicht von Körperschaften, juristischen Personen anderer Art, nichtrechtsfähigen Vereinen, Vermögensmassen u. a. im Bereich der Körperschaft- (§ 1 Abs. 1 KStG), Erbschaft- und Schenkungsteuer (§ 2 Abs. 1 Nr. 1d) ErbStG) an. Darüber hinaus richtet sich nach dem Ort der Geschäftsleitung auch die örtliche Zuständigkeit des FA für die Besteuerung der Rechtsträger nach dem Einkommen und Vermögen (§ 20 Abs. 1 AO), sowie die Bestimmung des Betriebsfinanzamts (§ 18 Abs. 1 Nr. 2 AO). Die Stätte der Geschäftsleitung ist als Betriebstätte anzusehen (§ 12 Nr. 1 AO).

 

Tz. 2

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Hinsichtlich der Doppelbesteuerungsabkommen ist der Ort der Geschäftsleitung insofern von grundlegender Bedeutung, als diese das Besteuerungsrecht primär demjenigen Staat zuweisen, in dem die Körperschaft ihre Geschäftsleitung oder (mangels Geschäftsleitung in einem der Vertragsstaaten) ihren Sitz hat. Soweit Doppelbesteuerungsabkommen keine eigene Definition der Geschäftsleitung enthalten, lehnen sie sich an Art. 4 des Musterabkommens der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD-Musterabkommen) an. Dort wird, wie bei den Begriffen Wohnsitz und ständiger Aufenthalt, auch bei Auslegungsproblemen hinsichtlich der Geschäftsleitung auf das jeweilige innerstaatliche Recht verwiesen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?