Tz. 36

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Eine Ermessensüberschreitung liegt vor, wenn die Behörde eine nicht im Rahmen der Ermessensermächtigung liegende Rechtsfolge wählt, sondern darüber hinausgeht.

 

Beispiel

Nach § 329 AO darf das einzelne Zwangsgeld 25 000 EUR nicht übersteigen. Damit ist der Höchstrahmen gesetzlich bestimmt. Setzt die Finanzbehörde ein höheres Zwangsgeld fest, hat sie das ihr eingeräumte Ermessen überschritten, und es liegt ein Ermessensfehler in Form der Ermessensüberschreitung vor. Entsprechendes gilt für die Festsetzung eines Verspätungszuschlags nach § 152 Abs. 2 Satz 1 AO (s. § 152 AO Rz. 13 ff.).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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