Tz. 73
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
In persönlicher Hinsicht wirkt die Ablaufhemmung durch die Außenprüfung in Bezug auf diejenigen Personen, auf deren steuerliche Verhältnisse sich die Prüfung unter Beachtung des zulässigen sachlichen Umfangs einer Außenprüfung (§ 194 Abs. 1 und 2 AO) erstreckt. Eine Erstreckung auf Ansprüche gegen Dritte, mit denen diese Personen in Geschäftsverbindung stehen und deren Verhältnisse anlässlich der Prüfung zur Kenntnis der Finanzbehörde gelangen, tritt nicht ein (BFH v. 06.05.1975, VIII R 265/84, BStBl II 1975, 723; BFH v. 15.12.1989, VI R 151/86, BStBl II 1990, 526). So hemmt die an einen Gesamtschuldner bekannt gegebene und damit ihm gegenüber wirksame Prüfungsanordnung nicht den Fristablauf gegenüber den weiteren Gesamtschuldnern (BFH v. 25.04.2006, X R 42/05, BStBl II 2007, 220, zu zusammenveranlagten Ehegatten).
Tz. 74
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Eine Ablaufhemmung gegenüber Dritten tritt selbst dann nicht ein, wenn diese konzernmäßig verbunden sind, ihre Selbstständigkeit aber dadurch nicht berührt ist. Die sog. Konzernprüfung ist nur die organisatorische Zusammenfassung einzelner selbstständiger Außenprüfung (s. Rz. 51; Kruse in Tipke/Kruse, § 171 AO Rz. 56).
Tz. 75
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Die Außenprüfung einer Kapitalgesellschaft hemmt den Ablauf der Festsetzungsfrist gegen den gesetzlichen Vertreter wegen möglicher Haftungsansprüche nicht. Eine Hemmung tritt auch nicht hinsichtlich Besteuerungsgrundlagen ein, die gesondert festzustellen sind.
Tz. 76
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Bei Personengesellschaften ist jedoch nicht die Gesellschaft, sondern die Gesellschafter sind steuerpflichtig. Eine Außenprüfung bei einer Personengesellschaft, die sich auf die Überprüfung der für die einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung erheblichen Verhältnisse erstreckt (s. § 194 Abs. 1 Satz 3 AO), bewirkt jedoch nur die Hemmung der Feststellungsfrist (s. § 181 Abs. 1 AO), nicht hingegen zugleich die Hemmung der Festsetzungsfrist für die Folgesteueransprüche (BFH v. 13.12.2000, X R 42/96, BStBl II 2001, 471). Denn deren Geltendmachung wird in einem solchen Fall in zeitlicher Hinsicht allein nach § 171 Abs. 10 AO beschränkt. Soweit sich die Außenprüfung auf die steuerlichen Verhältnisse der Gesellschafter/Mitglieder erstreckt, die für die zu überprüfenden Feststellungsverhältnisse von Bedeutung sind (§ 194 Abs. 2 AO), erfasst die dadurch eintretende Hemmungswirkung nur diejenigen Steueransprüche der Gesellschafter/Mitglieder, die nicht Gegenstand der Regelungen des Feststellungsbescheids sind. Ist neben der Gesellschaft auch ein Gesellschafter Adressat der Außenprüfung, so finden zwei parallele Außenprüfungen statt. Die Außenprüfung bei einem Gesellschafter führt jedoch nicht zur Ablaufhemmung bei anderen Gesellschaftern, die nicht Adressat der Prüfungsanordnung sind. Die Durchführung der Außenprüfung bei einer Gesellschaft, die i. S. von § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VO zu § 180 Abs. 2 AO hinsichtlich des Gesamtobjekts für die Feststellungsbeteiligten im Feststellungszeitraum gehandelt hat, führt indessen zur Hemmung der Feststellungsfrist gem. § 171 Abs. 4 AO gegenüber allen Feststellungsbeteiligten, auch wenn diese von der Außenprüfung keine Kenntnis haben (BFH v. 16.06.2015, IX R 51/14, BStBl II 2016, 13).
Tz. 77
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Durch eine Außenprüfung bei einem zum Steuerabzug Verpflichteten, wird der Ablauf der Festsetzungsfrist gegenüber den Schuldnern der Abzugsteuer nicht gehemmt. So wird durch eine LSt-Außenprüfung beim Arbeitgeber die Festsetzungsfrist bezüglich des Einkommensteueranspruchs gegenüber dem Arbeitnehmer nicht berührt (BFH v. 15.12.1989, VI R 151/86, BStBl II 1990, 526; BFH v. 09.03.1990, VI R 87/89, BStBl II 1990, 608). Beachte aber § 171 Abs. 15 AO (s. Rz. 118)
Tz. 78
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Ebenso wenig wird durch eine Außenprüfung bei einer GmbH die Verjährung der ESt des oder der Gesellschafter gehemmt, auch soweit die ESt auf einer vGA beruht (BFH v. 24.04.1979, VIII R 64/77, BStBl II 1979, 744).
Tz. 79
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Nach § 32a Abs. 1 Satz 2 KStG, der innerhalb seines Anwendungsbereichs als lex specialis den Regelungen des § 171 AO vorgeht, endet hinsichtlich des Steuerbescheids der Gesellschafter nicht vor Ablauf eines Jahres nach der Unanfechtbarkeit des Bescheids der Körperschaft, der die vGA berücksichtigt. Das bedeutet, dass im Anwendungsbereich des § 32a Abs. 1 Satz 2 KStG die Ablaufhemmung für die ESt-Festsetzung im Zusammenhang mit der Berücksichtigung der vGA so lange besteht, solange über diese vGA in einem KSt-Bescheid nicht bestandskräftig entschieden worden ist (BFH v. 16.12.2014, VIII R 30/12, BStBl. II 2015, 858). Dies gilt gem. § 32a Abs. 2 Satz 2 KStG für den umgekehrten Fall bei der Berücksichtigung einer verdeckten Einlage (Bartone in Bartone/von Wedelstädt, Rz. 1781). Durch § 32a Abs. 1 Satz 2 KStG wird vermieden, dass die Festsetzungsfrist bei der Kapitalgesellschaft infolge einer Au...