Tz. 5
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
§ 108 Abs. 1 AO ordnet die entsprechende Anwendung der in den §§ 187 bis 193 BGB enthaltenen Vorschriften für die Berechnung von Fristen und die Bestimmung von Terminen (vgl. dazu BFH v. 04.09.2008, X B 113/08, BeckRS 2008, 25015923). Die maßgeblichen Vorschriften lauten:
§ 187 BGB Fristbeginn
(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.
(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.
§ 188 BGB Fristende
(1) Eine nach Tagen bestimmte Frist endigt mit dem Ablaufe des letzten Tages der Frist.
(2) Eine Frist, die nach Wochen, nach Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum – Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr – bestimmt ist, endigt im Falle des § 187 Abs. 1 mit dem Ablaufe desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tag entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt, im Falle des § 187 Abs. 2 mit dem Ablaufe desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher dem Tage vorhergeht, der durch seine Benennung oder seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht.
(3) Fehlt bei einer nach Monaten bestimmten Frist in dem letzten Monate der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endigt die Frist mit dem Ablaufe des letzten Tages dieses Monats.
§ 189 BGB Berechnung einzelner Fristen
(1) Unter einem halben Jahr wird eine Frist von sechs Monaten, unter einem Vierteljahre eine Frist von drei Monaten, unter einem halben Monat eine Frist von fünfzehn Tagen verstanden.
(2) Ist eine Frist auf einen oder mehrere ganze Monate und einen halben Monat gestellt, so sind die fünfzehn Tage zuletzt zu zählen.
§ 190 BGB Fristverlängerung
Im Falle der Verlängerung einer Frist wird die neue Frist von dem Ablauf der vorigen Frist an berechnet.
§ 191 BGB Berechnung von Zeiträumen
Ist ein Zeitraum nach Monaten oder nach Jahren in dem Sinne bestimmt, dass er nicht zusammenhängend zu verlaufen braucht, so wird der Monat zu 30, das Jahr zu 365 Tagen gerechnet.
§ 192 BGB Anfang, Mitte, Ende des Monats
Unter Anfang des Monats wird der erste, unter Mitte des Monats der 15., unter Ende des Monats der letzte Tag des Monats verstanden.
§ 193 BGB Sonn- und Feiertag; Sonnabend
Ist an einem bestimmten Tag oder innerhalb einer Frist eine Willenserklärung abzugeben oder eine Leistung zu bewirken und fällt der bestimmte Tag oder der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungs- oder Leistungsorte staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag.
Tz. 6
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Rechtsbehelfsfristen sind Fristen i. S. des § 187 Abs. 1 BGB. Bei ihrer Berechnung ist daher der Tag der Bekanntgabe des Verwaltungsakts nicht mitzurechnen (s. § 355 Abs. 1 AO). Rechtsbehelfsfristen enden somit grundsätzlich mit dem Ablauf des i. S. des § 188 Abs. 2 erste Alternative BGB "gleichnamigen" Tages. Zum maßgeblichen Bekanntgabezeitpunkt s. BFH v. 14.10.2003, IX R 68/98, BStBl II 2003, 898, wonach sich die Klagefrist bei vermutetem Zugang am Wochenende verlängert, da die Drei-Tages-Frist zwischen der Aufgabe eines Verwaltungsaktes zur Post und seiner vermuteten Bekanntgabe bis zum nächsten Werktag nicht abläuft (s. auch BFH v. 06.10.2004, IX R 60/03, BFH/NV 2005, 327; BFH v. 23.01.2008, VII B 169/07, BFH/NV 2008, 738; BFH v. 05.08.2011, III B 76/11, BFH/NV 2011, 1845; BFH v. 05.05.2014, III B 85/13, BFH/NV 2014, 1186). Sog. Brückentage oder Schulferien haben auf den Fristlauf keinen Einfluss (BFH v. 23.01.2008, VII B 169/07, BFH/NV 2008, 738).
Die in der Umgangssprache oft übliche Gleichstellung des Zeitraums von einem Monat mit vier Wochen darf nicht übernommen werden. Das Gleiche gilt für andere sprachliche Ungenauigkeiten wie "acht Tage" statt einer Woche. Maßgeblich sind ausschließlich die gesetzlichen Fristbestimmungen.