Tz. 12

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Eine Steueranmeldung steht nach § 168 Satz 1 AO einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleich. Die Festsetzungswirkung tritt mit Eingang der Steueranmeldung bei der Finanzbehörde ein, ohne dass ein Verwaltungsakt ergeht. Da es an einer Bekanntgabe i. S. von § 355 Abs. 1 Satz 1 AO fehlt, wurde in diesen Fällen der Tag des Eingangs der Steueranmeldung als Fristbeginn für einen Einspruch bestimmt.

 

Tz. 13

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Führt die Steueranmeldung zu einer Steuerherabsetzung bzw. -vergütung, so tritt die Wirkung einer Steuerfestsetzung erst mit Zustimmung der Finanzbehörde ein (§ 168 Satz 2 AO). Daran knüpft § 355 Abs. 1 Satz 2 AO an und bestimmt das Bekanntwerden der Zustimmung als fristauslösendes Moment. Dabei ist unerheblich, wodurch dem Steuerpflichtigen die Zustimmung bekannt wird (BFH v. 28.02.1996, XI R 42/94, BStBl II 1996, 660).

 

Tz. 14

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Wie der Eingang der Steueranmeldung und damit der Fristbeginn durch den Steuerpflichtigen festgestellt werden kann ist nicht abschließend geklärt. Die Drei-Tages-Fiktion des § 122 Abs. 2 AO findet keine Anwendung, diese gilt nur für Verwaltungsakte, die an den Steuerpflichtigen gerichtet sind. Auch gibt es keine Pflicht des Steuerpflichtigen, sich über den Zeitpunkt des Eingangs seiner Anmeldung zu erkundigen (Seer in Tipke/Kruse, § 355 AO Rz. 16). Zumindest wird bei Fristversäumnis Wiedereinsetzung (§ 110 AO) in Betracht kommen, wenn der Steuerpflichtige mit ausreichender Sorgfalt den Eingang für einen späteren Tag vermutet hat. Für die Bekanntgabe der Zustimmung gilt dagegen § 122 Abs. 2 AO, bei ihr handelt es sich um einen Verwaltungsakt.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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