Tz. 4
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Nach § 79b Abs. 2 FGO kann der Vorsitzende oder der Berichterstatter einem Beteiligten i. S. von § 57 FGO, also nicht nur dem Kläger, unter Fristsetzung aufgeben, zu bestimmten Vorgängen (also nicht "ins Blaue" hinein), die sich aus dem bisherigen Vorbringen oder aus den Streitfall betreffenden Akten ergeben haben, zum einen Tatsachen anzugeben oder Beweismittel zu bezeichnen (§ 79b Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 FGO). Zum Begriff der Tatsache s. § 173 AO Rz. 3 ff.; zum Begriff des Beweismittels s. § 173 AO Rz. 11. Die Anordnung muss genau angeben, was vom Beteiligten erwartet wird. Eine Fristsetzung nach § 79b Abs. 2 FGO ist demnach nur dann hinreichend bestimmt, wenn die für aufklärungsbedürftig und beweisdürftig erachteten Punkte so genau bezeichnet werden, dass es dem Beteiligten möglich ist, die Anordnung ohne Weiteres zu befolgen. Unzureichend ist es, wenn dem Kläger lediglich aufgegeben wird, "Tatsachen anzugeben, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung er sich beschwert fühlt" (BFH v. 14.08.2008, X B 212/07, juris). Rechtsausführungen oder schlicht "die Klagebegründung" können nicht verlangt werden (BFH v. 09.01.2014, I B 5/13, BFH/NV 2014, 700; Thürmer in HHSp, § 79b FGO Rz. 43). Zum anderen kann angeordnet werden, dass Urkunden oder andere bewegliche Sachen vorgelegt oder – im Rahmen des elektronischen Rechtsverkehrs (§ 52a FGO) – elektronische Dokumente übermittelt werden soweit der Beteiligte dazu verpflichtet ist (§ 79b Abs. 2 Nr. 2 FGO). Die Verpflichtung besteht jedenfalls dann, wenn der Beteiligte bereits zur Vorlage aufgefordert wurde (s. § 79 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und Nr. 4 FGO), denn § 97 Abs. 1 und Abs. 3 sowie § 100 AO gelten nach § 76 Abs. 1 Satz 4 FGO entsprechend. Zur Vorlage durch die Behörde s. § 86 FGO. Wegen der Formalia der Anordnung, der Belehrung über die Folgen der Fristversäumung sowie der Zustellung s. Rz. 5. Die Frist muss angemessen sein, wobei hier eine Orientierung an der Klagefrist (s. § 65 FGO Rz. 9) nicht im Vordergrund steht, vielmehr zu bedenken ist, welche Zeitspanne der Betroffene benötigen wird.