Tz. 3
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Eine Korrektur des angefochtenen Steuerverwaltungsaktes ist nach § 132 Satz 1 AO auch im Einspruchsverfahren sowie während des finanzgerichtlichen Verfahrens zulässig, sodass eine nach dem Gesetz bestehende Änderungsmöglichkeit durch ein schwebendes finanzgerichtliches Verfahren nicht eingeschränkt wird (BFH v. 18.02.2016, V R 53/14, BFH/NV 2016, 869). Dies umfasst auch das Revisionsverfahren vor dem BFH. Daneben bleibt die umfassende Überprüfungsmöglichkeit der Finanzbehörde im Rechtsbehelfsverfahren nach § 367 Abs. 2 Satz 1 bestehen, sodass diese nicht an die Voraussetzungen der §§ 130ff. AO gebunden ist (BFH v. 10.03.2016, III R 2/15, BStBl II 2016, 508). § 132 Satz 1 AO gilt auch für die Fehlerberichtigung gem. § 129 AO. Diese ist "jederzeit" zulässig, also auch noch im Einspruchsverfahren und im Steuerprozess (s. § 129 AO Rz. 20), sodass es unerheblich ist, dass die Vorschrift den § 129 AO nicht ausdrücklich erwähnt.
Tz. 4
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Die Folgen der Korrektur im Rechtsbehelfs- oder Klageverfahren werden in § 132 Satz 1 AO nicht geregelt. Wird dem Rechtsbehelf abgeholfen, entfällt die Beschwer (§ 350 AO) bzw. die Klagebefugnis (§ 40 Abs. 2 FGO) und hat sich der Rechtsstreit erledigt. Erfolgt lediglich eine Teilabhilfe, wird der geänderte Bescheid Gegenstand des Rechtsbehelfsverfahrens (§ 365 Abs. 3 AO) bzw. des Klageverfahrens (§ 68 FGO). Zur Kostentragung s. §§ 137f. FGO. Ein Widerruf oder eine Rücknahme können also dazu führen, dass der Betroffene eine Klage für erledigt erklären muss oder ein Einspruchsverfahren ohne Entscheidung endet (§ 367 Abs. 2 Satz 3 AO). Der Vertrauensschutz nach § 130 Abs. 2 und 3 AO sowie nach § 131 Abs. 2 AO wird durch die Einleitung eines Rechtsbehelfsverfahrens nicht eingeschränkt. Der "geänderte" Steuerverwaltungsakt wird zum Gegenstand des Rechtsbehelfsverfahrens: § 365 Abs. 3 AO, § 68 FGO. Führt eine Änderung nach den allgemeinen Korrekturvorschriften zu einer Steuererhöhung, handelt es sich nicht um eine Verböserung i. S. des § 367 Abs. 2 Satz 2 AO, es sei denn, die Festsetzungsfrist wird durch den Einspruch gem. § 171 Abs. 3a AO in ihrem Ablauf gehemmt (BFH v. 25.02.2009, IX R 24/08, BStBl II 2009, 587; s. § 367 AO Rz. 18).